BGH: Ermittlung der Schadensersatzhöhe bei Datenverlust

Der Bundesgerichtshof hat heute eine Entscheidung des 6. Zivilsenats aus dem Dezember 2008 (BGH, Urteil vom 9. Dezember 2008 - VI ZR 173/07) veröffentlicht, die sich - unter Aufhebung des vorangegangenen Berufungsurteils des OLG Frankfurt a.M. (Entscheidung vom 30.05.2007 - 18 U 134/05) ausführlich begründet mit der Bemessung des Schadens bei der Vernichtung eines Datenbestandes auf der Festplatte eines betrieblich genutzten Computers befasst …

Das Urteil im Volltext:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 30. Mai 2007 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand:

Der Kläger verlangt von den Beklagten zu 1 und 2 (Vater und Sohn) Schadensersatz wegen des Verlustes von Daten auf einem betrieblich genutzten Computer.

Der Kläger ist Inhaber eines Ingenieurbüros und befasst sich mit der Planung von Steuerungsanlagen im Industriebereich. Der Beklagte zu 1 war freier Mitarbeiter des Klägers. Der Beklagte zu 2, sein damals 12-jähriger Sohn, der ihn begleitete, versuchte am 22. März 1997 auf dem Betriebsrechner des Klägers ein Computerspiel zu installieren. Kurze Zeit danach wurde festgestellt, dass der auf der Festplatte des Systems befindliche Datenbestand weitgehend zerstört bzw. unbrauchbar geworden war.

In einem Vorprozess hat das Landgericht Frankfurt am Main mit Urteil vom 10. September 1999 festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, dem Kläger 70 % der entstandenen Schäden aus der Beschädigung des Rechners des Klägers (Software und Hardware), verursacht durch den Beklagten zu 2 am 22. März 1997, zu ersetzen. Die hiergegen von den Beklagten eingelegte Berufung hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main durch Urteil vom 7. März 2001 (rechtskräftig) zurückgewiesen.

Im vorliegenden Rechtsstreit hat der Kläger 70 % seines vermeintlichen Gesamtschadens von 1.218.058,50 DM geltend gemacht.

Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme die zur Wiederherstellung der beschädigten Dateien erforderlichen Kosten mit 968.977,12 DM ermittelt und dem Kläger 70 % hiervon sowie 70 % der Kosten für den Neuerwerb einer Festplatte, insgesamt 678.607,12 DM = 346.966,31 € zuerkannt.

Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht den von den Beklagten zu zahlenden Schadensersatz auf 322,11 € für eine neue Festplatte herabgesetzt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner vom erkennenden Senat zugelassenen Revision, mit der er die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils erstrebt, soweit das Berufungsgericht zu seinem Nachteil erkannt hat.

Entscheidungsgründe:

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Themen: Rechtsprechung , Datenschutz , Haftung , It-recht , Software , It-sicherheit , Olg Frankfurt , Frankfurt AM Main , Landgericht Frankfurt AM Main , Hardware

Erschienen 19. Februar 2009 auf http://blawg.legalit.de.

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