BGH erlaubt die Berichterstattung über die Tochter von Caroline von Monaco

Der Bundesgerichtshof musste sich erneut mit der Berichterstattung über Prominente auseinandersetzen. In dem aktuellen Streit geht es um die Tochter von Caroline von Monaco, Frau Charlotte Casiraghi. Im März 2007 wurde in der Zeitschrift „Bunte“ ein Artikel veröffentlicht, in dem in es um den Rosenball in Monaco und hier ganz besonders um die Tochter von Caroline von Monaco ging, welche der Bericht in den Mittelpunkt stellt.

Gegen diese Berichterstattung hat die Tochter sowohl gegen die Wortberichterstattung, als auch gegen die Bildberichterstattung in zwei getrennten Verfahren Klage erhoben.

Der Bundesgerichtshof hat jetzt in letzter Instanz die Klagen abgewiesen.

In seiner Begründung führte aus, dass der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts unterschiedlich nach der Art der Berichterstattung zu beurteilen ist. Die Veröffentlichung des Bildes einer Person muss nach dem abgestuften Schutzkonzept des KUG die gerechtfertigt sein. Für die Wortberichterstattung gilt dieses Schutzkonzept nicht.

Die Wortberichterstattung ist nach Ansicht des BGH gerechtfertigt, da es sich bei dem Rosenball um eine Veranstaltung handelt, welche einen großen Teilnehmerkreis anspricht und daher auch eine Berichterstattung rechtfertigt. Es handelt sich bei dem Bericht der Zeitschrift um einen durchweg positiven Bericht, der das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen nur geringfügig beeinträchtigt.

Auch die Veröffentlichung der Fotos, gerechtfertigt, da es sich bei dem Ereignis um ein zeitgeschichtliches Ereignis im Sinne des Kunst Urhebe…

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Themen: Bgh , Bundesgerichtshof , Berichterstattung , Caroline Von Monaco , Monaco , Caroline , Persönlichkeitsschutz , Car , Persön , Rosenball

Erschienen 18. November 2010 auf http://www.presserecht-aktuell.de.

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