BGH erlaubt die Berichterstattung über die Tochter von Caroline von Monaco
Der musste sich
erneut mit der über
Prominente auseinandersetzen. In dem aktuellen Streit geht es um die Tochter von von Monaco, Frau Charlotte Casiraghi. Im März 2007 wurde in der Zeitschrift „Bunte“ ein Artikel
veröffentlicht, in dem in es um den Rosenball in und
hier ganz besonders um die Tochter von Caroline von Monaco ging, welche der Bericht in den Mittelpunkt stellt.
Gegen diese Berichterstattung hat die Tochter sowohl gegen die Wortberichterstattung, als auch gegen die Bildberichterstattung in
zwei getrennten Verfahren Klage erhoben.
Der Bundesgerichtshof hat jetzt in letzter Instanz die Klagen abgewiesen.
In seiner Begründung führte aus, dass der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts unterschiedlich nach der Art der
Berichterstattung zu beurteilen ist. Die Veröffentlichung des Bildes einer Person muss nach dem abgestuften Schutzkonzept des KUG die
gerechtfertigt sein. Für die Wortberichterstattung gilt dieses Schutzkonzept nicht.
Die Wortberichterstattung ist nach Ansicht des BGH gerechtfertigt, da es sich bei dem Rosenball um eine Veranstaltung handelt, welche
einen großen Teilnehmerkreis anspricht und daher auch eine Berichterstattung rechtfertigt. Es handelt sich bei dem Bericht der
Zeitschrift um einen durchweg positiven Bericht, der das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen nur geringfügig beeinträchtigt.
Auch die Veröffentlichung der Fotos, gerechtfertigt, da es sich bei dem Ereignis um ein zeitgeschichtliches Ereignis im Sinne des
Kunst Urhebe…
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