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BGH erklaert bestimmte Ausgestaltung von Klingeltonwerbung fuer unlauter

am 06.04.2006 von http://www.feder-und-paragraph.de

Der BGH hat in einer heutigen Entscheidung (AZ I ZR 125/03 vom 06.04.2006) eine bestimmte Ausgestaltung von Klingelton-Werbung in einer Zeitschrift als unlauter eingestuft. Im konkreten Fall war in der Werbung lediglich angegeben, dass der Download eines Klingeltons 1,86 Euro pro Minute kosten würde. Es fand sich in der Werbung allerdings kein Hinweis darauf, wie lange ein durchschnittlicher Download dauert. Somit blieben die genauen Kosten unklar. Der BGH stufte diese Ausgestaltung von Klingeltonwerbung deshalb als unlauter ein, weil sie seiner Meinung nach die geschäftliche Unerfahrenheit von Kindern und Jugendlichen (§ 3 i.V.m. § 4 Nr. 2 UWG) ausnutze, denn im konkreten Fall war die Klingeltonwerbung in einer Zeitschrift abgedruckt, die sich überwiegend an ein jugendliches Publikum wandte. Da diese Zielgruppe besonders schutzwürdig sei, könne eine Werbung, die bei einer anderen Zielgruppe noch zulässig wäre, bei der Abzielung auf Kinder und Jugendliche als unlauter eingestuft werden.Zitat aus der Pressemitteilung (Link siehe unten): "Der Bundesgerichtshof stellte aber klar, dass nicht jede gezielte
Beeinflussung von Minderjährigen durch Werbung unlauter ist. Die
konkrete Handlung müsse vielmehr geeignet sein, die geschäftliche
Unerfahrenheit auszunutzen. Maßgeblich sei insoweit, ob und inwieweit
sich die Unerfahrenheit auf die Entscheidung über das Angebot auswirke.
Minderjährige seien weniger in der Lage, die durch die Werbung
angepriesene Leistung in Bezug auf Bedarf, Preiswürdigkeit und
finanzielle Folgen zu bewerten. Daher müsse Kindern und Jugendlichen
ausreichend deutlich gemacht werden, welche finanziellen Belastungen
auf sie zukämen. Dem werde die angegriffene Werbung nicht gerecht, da
nach dieser die Kosten nicht überschaubar seien. Diese Ungewissheit
habe dadurch ein besonderes Gewicht bekommen, dass der Verbraucher die
tatsächliche finanzielle Belastung erst durch eine spätere Abrechnung
erfahre. Aus diesen Gründen sei eine gezielt an Minderjährige
gerichtete Werbung für Handy-Klingeltöne, in der nur der Minutenpreis
angegeben wird, grundsätzlich wettbewerbswidrig."Quelle: Pressemitteilung 60/2006 des BGH.Gefunden via Golem.de.

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