BGH: Zum Erfordernis einer Widerrufsbelehrung in Textform

Die Frage nach einer rechtmäßigen Widerrufsbelehrung ist im Internethandel stets gegeben. Dabei gilt es, die gesetzlichen Vorgaben richtig widerzugeben. Der Beginn der Widerrufsfrist hängt dabei unter anderem davon, dass dem Verbraucher eine korrekte Widerrufsbelehrung in Textform wiedergegeben wird. Ist gesetzlich die Textform vorgeschrieben, muss nach § 126b BGB die Erklärung in einer Urkunde oder auf andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeigneten Weise wiedergegeben werden. Neben dem klassischen Papier kommen im digitalen Zeitalter insbesondere dauerhafte Datenträger wie eine CD, DVD oder die Festplatte des Computers und unter Umständen auch die Internet-Website in Frage.

Jedoch reicht es nicht aus, dass sich die korrekte Widerrufsbelehrung auf einem solchen dauerhaften Medium befindet. Sie muss dem Verbraucher in dieser Form auch zugehen. Dies stellte der BGH in seiner Entscheidung vom 29.04.010 (vgl. BGH Urteil vom 29.04.2010, I ZR 66/08 – “Holzhocker”) nochmals klar.

Demnach reiche es nicht aus, die Widerrufsbelehrung lediglich auf der Internetverkaufsseite in speicherbarer und ausdruckbarer Form bereitzustellen. Dies setze nach Ansicht des Gerichts nämlich ein aktives Handeln des Verbrauchers voraus. Die Belehrung ginge dem Verbraucher somit nicht ohne dessen weiteres Zutun in Textform zu, solange es sie nicht auf seinem eigenen Computer abspeichert oder ausdruckt. Dass der Käufer die Widerrufsbelehrung bei eBay unter der Rubrik „Ich habe gekauft“ bis zu 60 Tage nach dem Vertragsschluss abrufen konnte, ändere daran nichts.

Fazi…

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Themen: Ebay , Abmahnung , Urteile , Festplatte , Urkunde , News-blog

Erschienen 29. Oktober 2010 auf http://www.abmahnschutz24.de.

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