BGH: Zur „erforderlichen Sachkunde“ im Sinne von § 244 Abs. 4 Satz 1 StPO

Vergewaltigung / Körperverletzung / Freiheitsstrafe / Schmerzensgeld / Strafverteidiger / Gutachten / Persönlichkeitsstörung BGH, Beschluss vom 28.10.2009, Az.: 5 StR 419/09

Das Landgericht Hamburg hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Ferner hat es ihn zur Zahlung eines Schmerzensgeldes an die Nebenklägerin in Höhe von 5.000 Euro verurteilt. Gegen das Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision.

Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte an der Nebenklägerin zweimal gewaltsam den Vaginal- und Analverkehr vollzogen. Beide Taten fanden in der Wohnung der Nebenklägerin statt. Die Feststellungen beruhten fast ausschließlich auf der Aussage des Opfers.

Im Prozess hatte die Strafverteidigerin die Einholung eines psychiatrisch-psychologischen Gutachtens beantragt. Damit sollte gezeigt werden, dass die Nebenklägerin an einer emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung oder an einer anderen, selbstverletzendes Verhalten auslösenden Persönlichkeitsstörung leide und ihre Aussage damit eventuell in Zweifel gezogen werden müsse. Begründet wurde der Antrag damit, dass bei der Nebenklägerin nach der Tat Schnittwunden an den Armen entdeckt wurden, welche unzweifelhaft auf eine Selbstverletzung schließen lassen.

Das Landgericht lehnte den Antrag gemäß § 244 Abs. 4 Satz 1 StPO mit der Begründung ab, dass es die Glaubwürdigkeit der Zeugin selbst beurteilen könne. Die Strafkammer habe sich in der Hauptverhandlung davon überzeugt, dass die Nebenklägerin keine frischen Schnittspuren aufwies, sondern die Narben bereits länger bestehen.

Dazu der BGH:

„Zwar kann sich das Gericht bei der Beurteilung von Zeugenaussagen grundsätzlich eigene Sachkunde zutrauen; etwas anderes gilt aber, wenn besondere Umstände vorliegen, deren Würdigung eine spezielle Sachkunde erfordert, die dem Gericht nicht zur Verfügung steht (BGH StV 1994, 634; NStZ-RR 1997, 106; NStZ 2009, 346, 347). Solche Umstände liegen hier vor. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sind deutliche Anhaltspunkte für tatzeitnahe Selbstverletzungen und Suizidalität der Nebenklägerin vorhanden, die auf eine Persönlichkeitsstörung hindeuten können. Da die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung und deren Auswirkungen auf die Aussagetüchtigkeit spezifisches Fachwissen erfordert, das nicht Allgemeingut von Richtern ist, hätte die eigene Sachkunde einer näheren Darlegung bedurft (vgl. BGHSt 12, 18, 20; BGH StV 1984, 232). Diese ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen.

Die Strafkammer hat in ihrem ablehnenden Beschluss demgegenüber angenommen, für ein Sachverständigengutachten fehle es an hinreichenden Anknüpfungstatsachen; denn die Nebenklägerin habe “plausibel begründet”, dass die frischen Schnittverletzungen …

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Themen: Rechtsanwalt , Bgh , Strafverteidiger , Schmerzensgeld , Freiheitsstrafe , Hamburg , Landgericht Hamburg , Gutachten , Vergewaltigung , Sachkunde , Strafverteidigung , Nebenklage , Körperverletzung , Persönlichkeitsstörung , Schnittwunden , Selbstverletzung

Erschienen 31. Dezember 2011 auf http://www.strafrecht-bundesweit.de.

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