BGH: Zur „erforderlichen Sachkunde“ im Sinne von § 244 Abs. 4 Satz 1 StPO
/ / / / / / Persönlichkeitsstörung BGH, Beschluss vom 28.10.2009, Az.: 5 StR 419/09
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen
Vergewaltigung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe
von vier Jahren verurteilt. Ferner hat es ihn zur Zahlung eines Schmerzensgeldes an die Nebenklägerin in Höhe von 5.000 Euro
verurteilt. Gegen das Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision.
Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte an der Nebenklägerin zweimal gewaltsam den Vaginal- und Analverkehr
vollzogen. Beide Taten fanden in der Wohnung der Nebenklägerin statt. Die Feststellungen beruhten fast ausschließlich auf der Aussage
des Opfers.
Im Prozess hatte die Strafverteidigerin die Einholung eines psychiatrisch-psychologischen Gutachtens beantragt. Damit sollte gezeigt
werden, dass die Nebenklägerin an einer emotional-instabilen oder an einer anderen, selbstverletzendes Verhalten auslösenden
Persönlichkeitsstörung leide und ihre Aussage damit eventuell in Zweifel gezogen werden müsse. Begründet wurde der Antrag damit, dass
bei der Nebenklägerin nach der Tat Schnittwunden an den Armen entdeckt wurden, welche unzweifelhaft auf eine Selbstverletzung
schließen lassen.
Das Landgericht lehnte den Antrag gemäß § 244 Abs. 4 Satz 1 StPO mit der Begründung ab, dass es die Glaubwürdigkeit der Zeugin selbst
beurteilen könne. Die Strafkammer habe sich in der Hauptverhandlung davon überzeugt, dass die Nebenklägerin keine frischen
Schnittspuren aufwies, sondern die Narben bereits länger bestehen.
Dazu der BGH:
„Zwar kann sich das Gericht bei der Beurteilung von Zeugenaussagen grundsätzlich eigene zutrauen; etwas anderes gilt aber, wenn besondere Umstände vorliegen, deren
Würdigung eine spezielle Sachkunde erfordert, die dem Gericht nicht zur Verfügung steht (BGH StV 1994, 634; NStZ-RR 1997, 106; NStZ
2009, 346, 347). Solche Umstände liegen hier vor. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sind deutliche Anhaltspunkte für tatzeitnahe
Selbstverletzungen und Suizidalität der Nebenklägerin vorhanden, die auf eine Persönlichkeitsstörung hindeuten können. Da die
Diagnose einer Persönlichkeitsstörung und deren Auswirkungen auf die Aussagetüchtigkeit spezifisches Fachwissen erfordert, das nicht
Allgemeingut von Richtern ist, hätte die eigene Sachkunde einer näheren Darlegung bedurft (vgl. BGHSt 12, 18, 20; BGH StV 1984, 232).
Diese ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen.
Die Strafkammer hat in ihrem ablehnenden Beschluss demgegenüber angenommen, für ein Sachverständigengutachten fehle es an
hinreichenden Anknüpfungstatsachen; denn die Nebenklägerin habe “plausibel begründet”, dass die frischen Schnittverletzungen …
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