Zu Lebzeiten errichtete Familienstiftungen und das Pflichtteilsrecht
Rechtslupe | 30. November 2011 — Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die der Siegfried Unseld-Stiftung eingeräumten Unterbeteiligungen an Gesellschaften…
Der Sohn des zu Lebzeiten bei Suhrkamp als Verleger arbeitenden Siegfried Unseld klagte nach dessen Ableben auf seinen Pflichtteilanspruch des Erbes. Dieser wurde ihm jedoch auch vom Bundesgerichtshof nicht zugesprochen.
Stiftungen als ErbenEs existieren zum einen die Siegfried und Ulla Unseld Familienstiftung und zum anderen die Siegfried Unseld-Stiftung. Diese haben eingeräumte Unterbeteiligungen an “Gesellschaften der Suhrkamp-Verlagsgruppe”. Genauer gesagt sind sie zu 30% unter anderem an der Suhrkamp Verlag GmbH & Co. KG und ebenfalls zu 30% an der Insel Verlag GmbH & Co. KG beteiligt und zwar “aufschiebend bedingt auf den Zeitpunkt seines Todes”.
Nach dem Tode Siegfried Unselds im Jahre 2002 entstand der Streit um das Erbe, da sich Unselds Sohn aus erster Ehe, Joachim Unseld, zu Wort meldete und auf seinen Pflichtteil des Erbes Klage erhob, die sich aufgrund der Sachlage auch gegen Ulla Unseld-Berkéwicz richtete. Es stellte sich die Frage, ob die Unterbeteiligungen nicht schon vor dem Ableben des Vaters geschenkt worden waren und zwar in rechtswirksamer Weise. Dann seien die Unterbeteiligungen nicht bei der Anrechnung seines Pflichtteils zu berücksichtigen. Bereits im Jahr 2001 hat Siegfried Unseld die Siegfried und Ulla Unseld-Familienstiftung als Haupterbin eingesetzt.
Unterbeteiligungen bezüglich des Pflichtanspruchs des Sohnes nicht berücksichtigtMit der für ihn gescheiterten Revision vor dem Oberlandesgericht gab sich der Kläger nicht zufrieden. Jedoch…
» Vollständiger ArtikelErschienen 15. Dezember 2011 auf http://www.rechtsanwalt.com/news.
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