Berücksichtigung von nichtehelichen Kindern beim Nachlass
Rechtslupe | 28. Oktober 2011 — Die Regelung in Art. 12 § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder vom 19. August 1…
Der Bundesgerichtshof hat am 26. Oktober 2011 entschieden, dass die vor dem 01. Juli 1949 geborenen unehelichen Kinder auch weiterhin nicht mit ihrem Vater verwandt gelten, wenn der Erbfall vor dem 29. Mai 2009 eingetreten ist. In diesen Fällen kommen solche nichtehelichen Kinder nicht als gesetzliche Erben ihrer Väter in Betracht.
Bis zur Einführung des Nichtehelichengesetzes am 30. Juni 1970 galten nichteheliche Kinder als nicht mit ihrem Vater verwandt und haben diese somit nicht gesetzlich beerben können. Art. 12 § 10 Abs. 2 Satz 1 NEhelG alter Fassung hielt diesen Ausschluss zum Nachteil vor dem 1. Juli 1949 geborener nichtehelicher Kinder aufrecht. Kinder, die nach diesem Stichtag geboren wurden, galten als mit ihren Vätern verwandt.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in einer Entscheidung vom 28. Mai 2009 festgestellt, diese Praxis könne das auch nichtehelichen Kindern zustehende Recht auf Achtung ihres Familienlebens aus Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) beeinträchtigen und diskriminierend sein (Art. 14 EMRK). Mit Blick hierauf hat der deutsche Gesetzgeber im April 2011 die Stichtagsregelung in Art. 12 § 10 Abs. 2 NEhelG a.F. – rückwirkend – für ab dem 29. Mai 2009 eingetretene Erbfälle aufgehoben.
Der BGH hat nun entschieden, dass die Beibehaltung der Stichtagsregelung für Erbfälle vor dem 29. Mai 2009 weiterhin Geltung hat und nicht gegen das Grundgesetz verstößt. Die Benachteiligung der vor dem 01. Juli 1949 geborenen nichtehelichen Kinder sei durch sachliche Gründe gerechtfertigt und nicht zu beanstanden. Das Vertrauen eines Erblassers, da…
» Vollständiger ArtikelErschienen 4. November 2011 auf http://www.kanzlei-potthast.de/blog.
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