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BGH: Enttäuschung für geschädigte Comroad Anleger

am 16.06.2007 von http://www.verschmelzungsbericht.de/

Mit Urteilen vom 4. Juni 2007 (II ZR 147/05 und II ZR 173/05) hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs die anlegerfreundlichen Comroad Entscheidungen des OLG München kassiert. Zentrales Problem von Anlegerklagen ist der so genannte Kausalitätsnachweis, also der Nachweis, dass der Anleger die Aktien gerade aufgrund einer konkreten falschen Information durch das Unternehmen gekauft hat. Bei Comroad hatte der ehemalige Vorstandsvorsitzende über Jahre hinweg Umsätze fingiert und entsprechende Ad-hoc Mitteilungen für die Comroad AG herausgegeben. Die Kläger hatten ihre Aktien zu Kursen zwischen EUR 61 und EUR 15 erworben. Nach Bekanntwerden der Manipulationen war der Kurs dauerhaft unter EUR 1 gefallen. LG und OLG München sahen den Kausalitätsnachweis als im Regelfall erbracht an, wenn der Markt von der Gesellschaft mit “flächendeckenden Fehlinformationen” versorgt wurde (siehe dazu meinen Beitrag vom 29. Juli 2006: Comroad: Beweiserleichterungen bei Anlegerklagen). Daran bestand bei Comroad kein Zweifel. Diese Beweiserleichterungen bremst der BGH aus. Die Auffassung des OLG München laufe auf die US amerikanische “fraud-on-the-market-theory” hinaus, nach der das enttäuschte allgemeine Anlegervertrauen für Schadensersatzansprüche reicht. Für die deutsche so genannte Informationsdeliktshaftung bleibt es jedoch, so der BGH, dabei, dass ein konkreter Kausalzusammenhang zwischen einer fehlerhaften Ad-hoc Mitteilung und …

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