BGH-Entscheidung zu AGB-Klausel über Lieferung von Ersatzartikeln
Nach dem kürzlich veröffentlichten Urteil des Bundesgerichtshofs in dem Verfahren VIII ZR 284/04 vom 21. September diesen Jahres muss
der Betreiber eines Online-Shops dem Kunden genau diejenige Ware zusenden, die der Kunde bestellt hat und kann nicht durch eine
Klausel in seinen AGB sich das Recht vorbehalten, bei fehlender Lieferbarkeit einen anderen, gleichwertigen Artikel zuzusenden.
Dem Rechtsstreit liegt eine Bestimmung in den AGB des Internet-Shops eines bekannten Versandhauses zu Grunde, nach der das
Versandhaus sich für den Fall, dass ein bestimmter Artikel nicht lieferbar sein sollte, vorbehielt, einen qualitativ und preislich
gleichwertigen Artikel zu liefern. Auch diesen Ersatzartikel sollte der Kunde bei Nichtgefallen innerhalb 14 Tagen zurückgeben
können. Des Weiteren behielt sich das Versandhaus das Recht vor, sich vom Vertrag zu lösen, wenn der bestellte oder ein Ersatzartikel
nicht lieferbar sein würde.
Der BGH hat in seiner Entscheidung nun festgestellt, dass diese Klausel gemäß §§ 307 Abs. 1, 308 Nr. 4 BGB unwirksam ist. Zwar stelle
die Präsentation von Waren im Rahmen eines Online-Shops noch kein rechtsverbindliches Angebot zum Vertragsschluss dar, so dass es
sich hier lediglich um eine Aufforderung zur Abgabe von auf den Abschluss eines Vertrages gerichteten Willenserklärungen handele. So
liege eine Annahme dieses Antrages regelmäßig dann vor, wenn der Erklärungsempfänger die bestellte Ware versende.
In Einzelfällen könne aber auch ein Vertrag schon vor Warenversand zu Stande kommen. Dies sei dann der Fall, wenn die vorgesehene
Bestätigung der Bestellung so abgefasst sei, dass in ihr schon ein Lieferversprechen und damit die Annahme des Antrages zu erkennen
sei. In diesen Fällen sei dem Betreiber des Online-Shops verwehrt, durch die Zusendung einer anderen als der bestellten Ware, von
seiner Seite aus einen Vertrag neuen Inhalts - diesmal über den Verkauf des Ersatzartikels - anzubieten, da er zur Einhaltung seines
bereits getätigten Lieferversprechens verpflichtet bleibe.
Das …
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