BGH entscheidet kundenfreundlich bei missbräuchlicher Abhebung am Geldautomaten

Der BGH hat in einer neuen Entscheidung (Urteil vom 29.11.2011, Az.: XI ZR 370/10) zur Haftung beim Missbrauch von EC-und Kreditkarten bei der Barabhebung seine bisherige Rechtsprechung zu Lasten der Banken modifiziert. Die entscheidende Passage aus der Pressemitteilung des BGH lautet:

Zwar kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (…) in Fällen, in denen an Geldausgabeautomaten unter Verwendung der zutreffenden Geheimzahl Geld abgehoben wurde, der Beweis des ersten Anscheins dafür sprechen, dass entweder der Karteninhaber die Abhebungen selbst vorgenommen hat oder – was hier nach der Feststellung des Berufungsgerichts allein in Betracht kam – dass ein Dritter nach der Entwendung der Karte von der Geheimnummer nur wegen ihrer Verwahrung gemeinsam mit der Karte Kenntnis erlangen konnte. Das setzt aber voraus, dass bei der missbräuchlichen Abhebung die Originalkarte eingesetzt worden ist, da bei Abhebung mithilfe einer ohne Kenntnis des Inhabers gefertigten Kartenkopie (z.B. durch Skimming) kein typischer Geschehensablauf dafür spricht, Originalkarte und Geheimzahl seien gemeinsam aufbewahrt worden. Den Einsatz der Originalkarte hat dabei die Schadensersatz begehrende Bank zu beweisen.

Ganz offenbar wegen der Zunahme der Fälle des sog. Skimmings hat sich der BGH entschlossen, von der Bank den Nachweis zu verlangen, dass tatsächlich die Originalka…

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Themen: Haftung , Bgh , EC , Skimming , Ec-karten , Kreditkartenmissbrauch

Erschienen 29. November 2011 auf http://www.internet-law.de/.

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