BGH entscheidet über Haftung für offene WLAN-Netze
Der Beklagte hatte ein unverschlüsseltes, offenes WLAN Netz betrieben. Während seines Urlaubs hatte sich ein unbekannter Dritter zu seinem Netz verbunden und es für Musik Filesharing genutzt. Daraufhin erhielt der Beklagte vom Rechteinhaber eine Abmahnung und wurde auf Schadensersatz sowie Ersatz der Rechtsverfolgungskosten verklagt. Während das LG Frankfurt in der ersten Instanz der Klage stattgegeben hatte, wies das OLG Frankfurt in der Berufung die Klage ab. Nun hatte sich der BGH in der Revision mit dem Fall auseinanderzusetzen.
Bisher gab es kein vergleichbares höchstrichterlicheres Urteil zur Haftung für offene WLAN. Vielmehr ist die Rechtslage dank der widersprechenden Urteile der Oberlandesgerichte alles andere als eindeutig.
Auch wenn das aktuelle Urteil des BGH noch nicht gefällt ist, ist bisher nur folgendes an mehreren Stellen “durchgesickert” (auch wenn diese Informationen sehr mit Vorsicht zu genießen sind): Bei Betreiben eines offenen WLANs wird wohl eine “Gefahrenquelle eröffnet”. Außerdem soll eine Haftung (auch für die Kosten einer Abmahnung) erst nach einem Hinweis entstehen, was mit den von der Rechtsprechung entwickelten Prüfungs- und Überwachungspflichten einhergeht. Reto Mantz vergleicht dies mit dem sog. “Notice-and-Takedown” Prinzip.
Bisher hat die Rechtsprechung die Frage nach einer Haftung nach den Grundsätzen der Störerhaftung entschieden, wonach der Anschlussinhaber Prüfungs- und Überwachungspflichten verletzt haben musste. In der Regel wird es zwar der Inhaber eines offenen WLANs mangels entsprechender technischer Kenntnisse nicht mitbekommen, wenn ein unbekannter Dritter über die eigene Leitung mitsurft und darüber Rechtsverletzungen begeht (beim weit verbreiteten ADSL kommt es dabei ja zu keinen Geschwindigkeitseinbußen). Spätestens in dem “Hinweis” des Rechteinhabers an den Anschlussinhaber über die Rechtsverletzung könnte aber entsprechende Prüfungspflichten auslösen, welche ihn dazu verpflichten, das WLAN gänzlich zu sperren.
Der BGH entscheidet nun abschließend darüber, ob es für den Betrieb offener Netze eine Zukunft geben wird. Ob es schließlich eine Grundsatzentscheidung wird, bleibt abzuwarten. Scheinbar …
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Rechtsgebiet: Internetrecht
Erschienen 20. März 2010 auf http://netzrecht.org.
BGH: Verhandlung zur Haftung für offenes WLAN
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Offene Netze und Recht | 21. Mai 2010 — In eigener Sache: In der MMR-Aktuell (Newsdienst der MMR) ist meine Kurz-Anmerkung zum Urteil des BGH, Urt. v. 12.5.2010 – …
Anschlussinhaber haftet für offenes WLAN
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Internet-Law: Haftung für privates W-LAN
Freifunk: BGH macht WLAN-Hotspots wohl dicht
Wer sein WLAN für Mitsurfer offen lässt, könnte für deren Rechtsbrüche bald haften und müsste im Zweifel Schadenersatz zahlen. Das zumindest zeichnet sich am BGH ab.
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