BGH entscheidet erneut über urheberrechtliche Zulässigkeit der Bildsuche bei Google
Am 19.10.2011 entschied der erste Zivilsenat des BGH (I ZR 140/10 – “Vorschaubilder II”) erneut über die urheberrechtliche
Zulässigkeit von Vorschaubildern bei Google.
Schon im letzten Jahr hatte der BGH entschieden, dass ein Urheber,
“der eine Abbildung eines urheberechtlich geschützten Werkes ins einstellt, ohne technisch mögliche Vorkehrungen gegen ein Auffinden und Anzeigen dieser Abbildung
durch Suchmaschinen zu treffen, durch schlüssiges Verhalten seine Einwilligung in eine Wiedergabe von Vorschaubildern der Abbildung
erklärt und der darin liegende Eingriff in das Recht auf öffentliche Zugänglichmachung des Werkes (§ 19a UrhG) daher nicht
rechtswidrig ist (BGH, Urteil vom 29. April 2010 – I ZR 69/08, BGHZ 185, 291 – Vorschaubilder I). “
Im Urteil, welches am 19.10.2011 nun verkündet wurde, stellte der BGH klar, dass eine die Rechtswidrigkeit ausschließende
Einwilligung auch vorliege, wenn
” eine Abbildung eines Werkes von einem Dritten mit Zustimmung des Urhebers ohne Schutzvorkehrungen ins Internet eingestellt worden
ist.”
Zwar hatte der Kläger vorgetragen, dass Google, welches die Vorschaubilder zeigte, keine Nutzungsrechte eingeräumt worden waren. Nach
Ansicht des BGH kommt es jedoch darauf nicht an.
Dadurch, dass der Kläger Dritten das Recht zur Veröffentlichung eingeräumt hatte, geht der BGH davon aus, dass die
von einem Dritten mit Zustimmung des Urhebers durch Einstellen von Abbildungen des Werkes ins Internet wirksam erklärte Einwilligung
in die Anzeige in Vorschaubildern nicht auf die Anzeige von Abbildungen des Werkes beschränkt, die mit Zustimmung des Urhebers ins
Internet eingestellt worden sind.
Es sei allgemein bekannt, dass Suchmaschinen, die das Internet in einem automatisierten Verfahren nach Bildern durchsuchen, nicht
danach unterscheiden könnten, ob ein aufgefundenes Bild von einem Berechtigten oder einem Nichtberechtigten ins Internet eingestellt
worden ist. Deshalb könne und dürfe der Betreiber einer Suchmaschine eine solche Einwilligung dahin verstehen, dass sie sich auch auf
die Anzeige von solchen Abbildungen in Vorschaubildern erstreckt, die ohn…
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