BGH entscheidet erneut zu Gunsten von Fondsanlegern: Bisherige Kick-back-Rechtsprechung gilt auch für geschlossene Fonds – Anleger
von Immobilienfonds, Schiffsfonds, Aktienfonds und weiteren Anlagemodellen können wieder hoffen!
Mit Beschluss vom 20.01.2009 hat der BGH nun endgültig klargestellt, dass Anlageberater auch beim Verkauf von geschlossenen Fonds die
Rückvergütungsgebühren ("kickbacks") offen legen müssen.
In dem seitens des BGH entschiedenen Verfahren hatte ein Anleger eines Medienfonds, die AG verklagt, weil die Bank ihm bei Verkauf der Fondsanteile eine
Provisionszahlung der Fondsgesellschaft an die Bank in von Höhe von mindestens 5% verschwiegen hatte.
Nach dem Anlageprospekt floss das bei Zeichnung der Fondsanteile fällige in Höhe von 5% der Zeichnungssumme der Fondsgesellschaft zu.
Tatsächlich wurde dieser Betrag neben weiteren Provisionen aufgrund einer Innenvereinbarung zwischen der Commerzbank AG und der
Fondsgesellschaft an die Bank zurückerstattet.
Der BGH kam in seiner Entscheidung zu dem Ergebnis, dass es bei der Offenlegung von Rückvergütungen immer um die Frage geht, ob durch
die Zahlung von Kick-backs eine Gefährdungssituation für den Kunden geschaffen wird.
Diese Gefährdungssituation wurde seitens des BGH nun grundsätzlich bejaht, da aufgrund der Provisionszahlungen durch die
Fondsgesellschaft auf Seiten der Berater ein ganz erheblicher Anreiz besteht, dem Kunden diese Anlageformen zu empfehlen.
Nach der Entscheidung des BGH sind Anlageberater aufgrund dieser Gefährdungslage verpflichtet, den Kunden über diese Rückvergütungen
(Provisionen) aufzuklären und zwar unabhängig von der Höhe dieser Zahlungen.
Der BGH wies zudem darauf hin, dass es keinen Unterschied macht, ob der Berater Aktien- oder Medienfonds vertreibt. Der
aufklärungspflichtige Interessenkonflikt sei schließlich …
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