BGH entscheidet erneut zu Gunsten von Fondsanlegern: Bisherige Kick-back-Rechtsprechung gilt auch für geschlossene Fonds – Anleger von Immobilienfonds, Schiffsfonds, Aktienfonds und weiteren Anlagemodellen können wieder hoffen!

Mit Beschluss vom 20.01.2009 hat der BGH nun endgültig klargestellt, dass Anlageberater auch beim Verkauf von geschlossenen Fonds die Rückvergütungsgebühren ("kickbacks") offen legen müssen.

In dem seitens des BGH entschiedenen Verfahren hatte ein Anleger eines Medienfonds, die Commerzbank AG verklagt, weil die Bank ihm bei Verkauf der Fondsanteile eine Provisionszahlung der Fondsgesellschaft an die Bank in von Höhe von mindestens 5% verschwiegen hatte.

Nach dem Anlageprospekt floss das bei Zeichnung der Fondsanteile fällige Agio in Höhe von 5% der Zeichnungssumme der Fondsgesellschaft zu.

Tatsächlich wurde dieser Betrag neben weiteren Provisionen aufgrund einer Innenvereinbarung zwischen der Commerzbank AG und der Fondsgesellschaft an die Bank zurückerstattet.

Der BGH kam in seiner Entscheidung zu dem Ergebnis, dass es bei der Offenlegung von Rückvergütungen immer um die Frage geht, ob durch die Zahlung von Kick-backs eine Gefährdungssituation für den Kunden geschaffen wird.

Diese Gefährdungssituation wurde seitens des BGH nun grundsätzlich bejaht, da aufgrund der Provisionszahlungen durch die Fondsgesellschaft auf Seiten der Berater ein ganz erheblicher Anreiz besteht, dem Kunden diese Anlageformen zu empfehlen.

Nach der Entscheidung des BGH sind Anlageberater aufgrund dieser Gefährdungslage verpflichtet, den Kunden über diese Rückvergütungen (Provisionen) aufzuklären und zwar unabhängig von der Höhe dieser Zahlungen.

Der BGH wies zudem darauf hin, dass es keinen Unterschied macht, ob der Berater Aktien- oder Medienfonds vertreibt. Der aufklärungspflichtige Interessenkonflikt sei schließlich gleich.

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Themen: Bgh , Geschlossene Fonds , Commerzbank , Commerzbank AG , Agio

Erschienen 16. Februar 2009 auf http://www.cllb.de.

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