BGH: Entgeltanspruch von TK-Anbietern
am 19.08.2005 von http://www.advocatus.de/heng/weblog.php
Zwischen dem Inhaber eines Telefonanschlusses, von dem aus ein Mehrwertdienst angewählt wird, und dem Verbindungsnetz- sowie dem Plattformbetreiber kommt kein Vertrag über die Erbringung von Verbindungsleistungen zustande, wenn die Mitwirkung des Betreibers an der Herstellung der Verbindung nach außen nicht deutlich wird.
Damit stellt der Bundesgerichtshof in seinem am gestrigen Tage veröffentlichten Urteil vom Urteil vom 28. Juli 2005 III ZR 3/05 - klar, dass dem durchschnittlich verständigen und informierten Telefon- und Internetnutzer, wovon auch ein objektiver Dritter auszugehen hat, die Leistungskette zwischen dem Teilnehmernetzbetreiber und dem Mehrwertdiensteanbieter grundsätzlich nicht bekannt und deshalb nicht bewusst ist, dass die Verbindung zu dem Mehrwertdienst …
Zahlungspflicht bei 0900-Nummern
Blickpunkt Recht & Steuern / Von einem Telefonanschluß werden 0190- oder 0900-Nummer angerufen und dabei nicht unerhebliche Kosten verursacht. Wer kann diese Kosten einklagen? Der Telefondienstleister, der diese Telefonnummer an die diversen Anbieter zur Verfügung stellt jeden…
BGH: kein Entgeltanspruch des Verbindungsnetzbetreibers / Plattformbetreibers
IT-Blawg / Der Bundesgerichtshof (Az.: III Zr 3/05) hat am 28.07.2005 entschieden, dass a) Zwischen dem Inhaber eines Telefonanschlusses, von dem aus ein Mehrwertdienst angewählt wird, und dem Verbindungsnetz- sowie dem Plattformbetreiber kommt kein Vertrag…
BGH: Vertragsverhältnisse bei Mehrwertdiensten
auchRecht.de / Mit Urteil vom 28.7.2005 hat der BGH dazu Stellung genommen, welche Vertragsverhältnisse bei der Nutzung eines Mehrwertdienstes (z.B. Dialer, Premium-SMS etc.) entstehen. Beteiligte bei der Nutzung eines Mehrwertdienstes sind u.a. der Anbieter des M…
BGH: Vertragsverhältnisse bei Anwahl von TK-Mehrwertdiensten
LAWgical / Der Bundesgerichtshof hat in dem kürzlich veröffentlichten Urteil vom 20.10.2005 in dem Verfahren III ZR 37/05 nun definiert, wer Vertragspartei in Fällen der Anwahl eines 0190- bzw. 0900-Mehrwertdienstes ist. In dem der Entscheidung zugrunde lie…
LG Augsburg: Mehrwertdienste - Die Darlegungs- und Beweislast für die Inanspruchnahme von Mehrwertdiensten trägt grundsätzlich der Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen.
MEDIEN INTERNET und RECHT / 1. Die Darlegungs- und Beweislast für die Inanspruchnahme von Leistungen, insbesondere die Herstellung einer Verbindung trägt grundsätzlich der Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen (BGH NJW 2004, 3183). <br><br> 2. Mach…
BGH zur Kündigung von Subunternehmerverträgen wegen Wegfall des Hauptvertrages
Law-Blog / Der Bundesgerichtshof (BGH, Az. III ZR 293/03, Urteil vom 29.07.2004) stellt klar: verliert der Unternehmer seinen Hauptauftrag, ist er grundsätzlich auch berechtigt, die Subunternehmerverträge außerordentlich zu kündigen. Diesbezügliche Bestimm…
BGH: Inkasso von Dialer-Kosten
advobLAWg / In dem jetzt veröffentlichten Urteil vom 20.10.2005 (AZ: III ZR 37/05) hat der BGH fest- und damit klargestellt, dass der Verbindungsnetz-Betreiber mangels eines Vertragsverhältnisses mit dem Telefonkunden nicht berechtigt ist, die Kosten für die…
