BGH: Ende von Tonträger-Sampling und Mashups?
Eine neue Abmahnwelle im Bereich der droht: Auch die Entnahme von einigen Tönen (”kleinste Tonfetzen”) soll nach einer
Pressemitteilung des BGH Urheberrechte verletzen können. Dies gilt nun zumindest, wenn diese Tonfolgen dann durch Kopie wiederholt
werden (sampling). Der Prozess des Ausgangsfalls insgesamt ist damit aber nicht abgeschlossen. Ungeklärt bleib noch die Frage, ob
“hinsichtlich des Eingriffs in das Tonträgerherstellerrecht der Kläger auf das Recht zur freien Benutzung berufen” kann. Warum diese
Frage noch offen blieb - und damit die Branche und zahlreiche Musik-, Karaoke- DJ-fans im Unklaren bleiben, kann erst die
vollständige Urteilsbegründung zeigen.
Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel - www.jur-blog.de
BGH zum Tonträger-Sampling
BGH PM Nr. 214/2008 - Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden,
dass bereits derjenige in die Rechte des Tonträgerherstellers eingreift, der einem fremden Tonträger kleinste Tonfetzen entnimmt.
Die Kläger sind Mitglieder der Musikgruppe “Kraftwerk”. Diese veröffentlichte im Jahre 1977 einen Tonträger, auf dem sich unter
anderem das Stück “Metall auf Metall” befindet. Die Beklagten zu 2 und 3 sind die Komponisten des Titels “Nur mir”, den die Beklagte
zu 1 mit der Sängerin Sabrina Setlur auf im Jahre 1997 erschienenen Tonträgern eingespielt hat. Dabei haben die Beklagten eine etwa
zwei Sekunden lange Rhythmussequenz aus dem Titel “Metall auf Metall” elektronisch kopiert (”gesampelt”) und dem Titel “Nur mir” in
fortlaufender Wiederholung unterlegt. Die Kläger meinen, die Beklagten hätten damit ihre Rechte als Tonträgerhersteller verletzt. Sie
haben die Beklagten auf Unterlassung, Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht, Auskunftserteilung und Herausgabe der Tonträger zum
Zwecke der Vernichtung in Anspruch genommen.
Das Berufungsgericht hat der Klage stattgegeben. Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen
Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Berufungsgericht hat zwar - so der BGH - im Ergebnis zu
Recht angenommen, dass die Beklagten in das Tonträgerherstellerrecht der Kläger eingegriffen haben. Die Bestimmung des § 85 Abs. 1
UrhG schützt die zur Festlegung der Tonfolge auf dem Tonträger erforderliche wirtschaftliche, organisatorische und technische
Leistung des Tonträgerherstellers. Da der Tonträgerhersteller diese unternehmerische Leistung für den gesamten Tonträger erbringt,
gibt es keinen Teil des Tonträgers, auf den nicht ein Teil dieses Aufwands entfiele und der daher nicht geschützt wäre. Ein Eingriff
in die Rechte des Tonträgerherstellers ist deshalb bereits dann gegeben, wenn einem fremden Tonträger kleinste Tonfetzen entnommen
werden. Das Berufungsgericht hat es jedoch - so der BGH weiter - ver…
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