BGH: Email-Adresse auf einer Homepage ist keine Zustimmung zur Zusendung von E-Mail-Werbung

BGH Beschluss vom 10.12.2009 I ZR 201/07 Email-Spam Der BGH hat mit dieser Entscheidung nochmals klargestellt, dass die unaufgeforderte Zusendung von E-Mail-Werbung unzulässig ist. Eine Zustimmung ist - so der BGH zutreffend - nicht darin zusehen, dass der Empfänger eine Internetseite unterhält, auf der eine Email-Adresse angegeben ist. In den Entscheidungsgründen heißt es: "a) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG 2004 E-Mail-Werbung nicht durch ein mutmaßliches, sondern nur durch ein ausdrückliches oder konkludentes Einverständnis gerechtfertigt sein kann (vgl. BGH, Urt. v. 17.7.2008 - I ZR 197/05, GRUR 2008, 925 Tz. 25 = WRP 2008, 1330 - FC Troschenreuth). b) Das Berufungsgericht hat in tatrichterlicher Würdigung des Sachverhalts angenommen, die Angabe auf der Homepage der Klägerin, dass derjenige, der mit ihr im Kontakt treten oder ihr etwas mitteilen möchte, ihr hierzu unter anderem eine E-Mail senden könne, habe e…

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Themen: Email , Spam , Bgh , Homepage , Uwg , Kontaktformular , Einwilligung , Marketing , Werbung

Erschienen 18. Januar 2010 auf http://www.beckmannundnorda.de/serendipity/.

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