BGH: Einzugsverfahren in AGB zulässig, Abbuchungsauftragsverfahren nicht!
Vorgestern hat der BGH eine auch viele Onlinedienste betreffende Entscheidung betreffend der Wirksamkeit von AGB’s zum Lastschrifteinzug entschieden.
Folgende AGB ist demnach als nach § 307 I , § 307 II Abs. 1 BGB wirksam zu beurteilen:
Das Mitglied erteilt dem Studio C. K., soweit keine Überweisung vereinbart wird, bis auf Widerruf die Berechtigung, den Beitrag per Bankeinzug monatlich abzubuchen.
Der Grund ist, dass nach der Auslegung es sich bei der Klausel um eine Vereinbarugn zum Einzugsverfahren handelt, welches - im Gegensatz zum Abbuchungsauftragsverfahren, den Verbraucher nicht unangemessen belastet.
Der BGH führt dazu aus:
Es entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass die formularmäßige Verpflichtung eines Verbrauchers zur Erteilung einer Einzugsermächtigung grundsätzlich zulässig ist. Dabei kann jedenfalls dann nicht von einer unangemessenen Benachteiligung der Vertragspartner des Verwenders ausgegangen werden, wenn es sich um die Sollstellung geringfügiger Beträge handelt oder wenn es um größere Beträge geht, die - wie vorliegend - regelmäßig in gleich bleibender, von vornherein feststehender Höhe eingezogen werden. Hierbei ist maßgeblich zu berücksichtigen, dass das Einzugsermächtigungsverfahren für den Verwender und Zahlungsempfänger erhebliche Rationalisierungseffekte, vor allem Organisations- und Buchungsvorteile, mit sich bringt und spürbar kostengünstiger ist. Für den Verbraucher ist diese Form der bargeldlosen Zahlung ebenfalls von Vorteil, weil er von der Überwachung der Fälligkeitstermine entbunden ist und sich passiv verhalten kann. Darüber hinaus ist die Einzugsermächtigung für ihn risikolos, weil er der Belastung seines Kontos durch Widerruf entgegentreten kann.
Demgegenüber benachteiligt das Abbuchungsverfahren (Abbuchungsauftragsverfahren) den Kunden regelmäßig unangemessen. Denn bei dieser zweiten Art des Lastschriftverfahrens erteilt er seiner Bank (der Zahlstelle) im Voraus einen Auftrag im Sinne einer (General-)Weisung, Lastschriften des darin bezeichneten Gläubigers einzulösen. Die Bank belastet dementsprechend das Konto mit seiner des Kontoinhabers - Zustimmung. Darum kann er nach Einlösung der Lastschrift die Kontobelastung nicht mehr rückgängig machen, so dass das Abbuchungsverfahren für den Bezogenen ganz erhebliche Gefahren mit sich bringt und deshalb in Allgemeinen Geschäftsbedingungen grundsätzlich nicht wirksam vereinbart werden kann.
» Vollständiger ArtikelThemen: Bgb , Einzugsverfahren Abbuchungsverfahren
Erschienen 31. Mai 2008 auf http://www.behrmannhaertel.de.
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