BGH: „Einwilligungserklärung für Werbeanrufe“ – Notwendigkeit der hinreichenden Bestimmung einer Einwilligungserklärung für
Werbeanrufe
Rechtsnorm: § 4 Nr. 5 UWG
Mit Urteil vom 14.04.2011 (Az. I ZR 50/09) hat der BGH entschieden:
Die auf einer Teilnahmekarte für ein Gewinnspiel unter der Rubrik „Telefonnummer“ enthaltene Angabe „Zur Gewinnbenachrichtigung und
für weitere interessante telefonische Angebote der … GmbH aus dem Abonnementbereich, freiwillige Angabe, das Einverständnis kann
jederzeit widerrufen werden“ genügt nicht dem Transparenzgebot des § 4 Nr. 5 UWG.
(amtlicher Leitsatz)
Zum Sachverhalt:
Die Beklagte betreibt Akquise für Zeitschriftenverlage und schließt in deren Namen Abonnementverträge mit Verbrauchern ab. In diesem
Zusammenhang warb sie unter anderem mit einem Gewinnspiel, wobei die Teilnahmekarte nicht nur Felder für den Namen und die Anschrift
des Teilnehmers, sondern auch für dessen Telefonnummer, enthielt. Direkt unter dem Feld für die Telefonnummer war der Satz „Zur
Gewinnbenachrichtigung und für weitere interessante telefonische Angebote der … GmbH aus dem Abonnementbereich, freiwillige Angabe,
das Einverständnis kann jederzeit widerrufen werden“ vermerkt. Der Kläger beanstandet das Gewinnspiel als wettbewerbswidrig, da die
Beklagte versuche, sich das Einverständnis der Teilnehmer für Telefonwerbung zu erschleichen. Die angegriffene Klausel verstoße gegen
das Transparenzgebot. Zudem würden die Verbraucher durch die vorformulierte Einverständniserklärung unangemessen benachteiligt. Daher
nimmt sie die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch.
Nachdem zuvor erste und zweite Instanz die Ansicht des Klägers teilten, bestätigte nun abschließend auch der BGH die Ansicht der
Klägerin.
So handele es sich bei dem beanstandeten Hinweis auf der Gewinnspielkarte um eine Teilnahmebedingung im Sinne des § 4 Nr. 5 UWG. Zu
den notwenigen Informationen gehöre auch die Angabe, wie die ermittelten Gewinner benachrichtigt werden. Eine Qualifikation als
Teilnahmebedingung könne auch dadurch nicht verneint werden, dass die Angabe der Telefonnummer ausdrücklich als freiwillig bezeichnet
wird.
Weiter führt das Gericht aus:
„Die von dem Kläger beanstandete Angabe ist nicht klar und eindeutig und genügt daher nicht dem Transparenzgebot des § 4 Nr. 5 UWG.
Bei der Beurteilung der Frage, ob Teilnahmebedingungen klar und eindeutig dargestellt sind, kommt es auf die Form und den Inhalt der
mitgeteilten Angaben an. Die Angaben müssen hinreichend wahrnehmbar und verständlich sein. Die Angesprochenen müssen sie ohne
Schwierigkeiten erfassen können und sie dürfen nicht im Zweifel gelassen werden, welche Bedingungen im Einzelnen gelten. Ob dies der
Fall ist, beurteilt sich nach dem Verständnis des durchschnittlich informierten, situationsadäquat aufmerksamen und verständigen
Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers (BGH, GRUR 2010, 158 Rn. 17 – FIFA-WM-Gewinnspiel; Köhler in Köhler/Bornkamm aaO § 4 Rn.
5.13). Mangelnde Transparenz ist vor allem dann…
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