BGH: Zur Einräumung von Nutzungsrechten - Der Frosch mit der Maske

BGH, Urteil vom 28.10.2010 I ZR 18/09 Der Frosch mit der Maske LUG § 8 Abs. 3; KUG § 10 Abs. 3; UrhG § 8 Abs. 2 Satz 2 Leitsätze des BGH a) Bis zum Inkrafttreten des Urheberrechtsgesetzes am 1. Januar 1966 konnten zwar Nutzungsrechte für noch nicht bekannte Nutzungsarten wirksam eingeräumt werden. Dies setzte allerdings eine eindeutige Erklärung des Berechtigten hinsichtlich der Einräumung solcher Nutzungsrechte oder eine angemessene Beteiligung des Berechtigten an den Erlösen aus deren Verwertung voraus. Auch die Einräumung von Nutzungsrechten für unbekannte Nutzungsarten an Filmwerken durch Filmurheber an Filmhersteller war nur unter dieser Voraussetzung wirksam. b) Von einer eindeutigen Erklärung des Berechtigten hinsichtlich der Einräumung von Nutzungsrechten für noch nicht bekannte Nutzungsarten konnte nach der bis zum Inkrafttreten des Urheberrechtsgesetzes am 1. Januar 1966 geltenden Rechtslage nur ausgegangen werden, wenn die Vertragspartner eine solche Rechtseinräumung ausdrücklich erörtert und vereinbart und damit erkennbar zum Gegenstand von Leistung und Gegenleistung gemacht haben. Dafür reicht es regelmäßig nicht aus, dass die Vertragspartner pauschal auf Tarifordnungen oder Tarifverträge Bezug genommen haben, die unter anderem ein…

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Themen: Bgh , Urhg , Unbekannte Nutzungsarten , Maske , Kug , Miturheber , Aukunftsanspruch , Der Forsch Mit Der Maske , Einräumung , Nutzungarten
Rechtsgebiet: Urheberrecht

Erschienen 27. Mai 2011 auf http://www.beckmannundnorda.de/serendipity/.

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