BGH zur Einräumung von Nutzungsrechten für noch nicht bekannte Nutzungsarten
Der BGH (I ZR 85/09) hat – wenig überraschend – ausdrücklich klargestellt:
Eine wirksame Einräumung von Nutzungsrechten für noch nicht bekannte Nutzungsarten setzt[...] allerdings eine eindeutige Erklärung
des Berechtigten hinsichtlich der Einräumung solcher Nutzungsrechte oder eine angemessene Beteiligung des Berechtigten an den Erlösen
aus deren Verwertung voraus
Das ist insoweit nichts neues und kann hier nur der Klarstellung dienen: Wenn man vertraglich auch Nutzungsrechte an noch unbekannten
Nutzungsarten regeln möchte, muss das ausdrücklich und zweifelsfrei erfolgen. Ebenso wenig überraschend, aber gleichsam zu Betonen
ist, dass das jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltende – also nicht unbedingt aktuelle – Recht bei der Vertragsauslegung
Anwendung finden soll:
Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Frage, ob der Kläger der Theatergesellschaft mit dem Verfilmungs- und
Drehbuchvertrag vom 19. März 1963 auch Nutzungsrechte für noch nicht bekannte Nutzungsarten eingeräumt hat, auf der Grundlage der zum
Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Rechtslage zu beantworten ist.
Es kann also insofern – offensichtlich nicht oft genug – n…
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