BGH: Ist doch egal, was der Vorsitzende der Strafkammer dem Verteidiger am Telefon verspricht...
Natürlich sind Telefonate zwischen den Verfahrensbeteiligten im Strafprozess normal. Der BGH hatte jetzt einen Fall, bei dem der
Vorsitzende einer Strafkammer am Telefon erklärt hatte, für den Fall des Geständnisses des Angeklagten werde es für ihn "günstiger":
Der telefonische Hinweis des Strafkammervorsitzenden an den Verteidiger, der Angeklagte könne im Falle einer geständigen Einlassung
mit einer Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung rechnen, hat nicht zu einer Bin-dung der Strafkammer geführt. Eine solche
ergibt sich erst aus einer nach
§ 257c Abs. 3 Satz 4 StPO, nicht jedoch aus den verschiedenen, zuvor möglichen Formen der Kommunikation des Gerichts mit den
Verfahrensbeteiligten (§§ 202a, 212, 257b StPO). Auch ein berechtigtes Vertrauen des Angeklagten oder eines anderen
Verfahrensbeteiligten dahin, dass von der Einschätzung der Bewährungsfrage nicht abgewichen wird, solange kein entsprechender Hinweis
erteilt worden ist (vgl. dazu BGH, Urteil vom 30. Juni 2011 - 3 StR 39/11, NJW 2011, 3463), konnte durch dieses erkennbar im Rahmen
der Terminsvorbereitung geführte Telefonat nicht entstehen. Soweit die Revision beanstandet, dass der Vorsitzende entgegen der
Verpflichtung aus § 243 Abs. 4 StPO die Erörterung mit dem Verteidiger nicht in der mitgeteilt hat, könnte das Urteil auf einem solchen Fehler nicht
beruhen, weil der Angeklagte als…
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