BGH: eBay-Verkäufer kann auch bei Verlust des angebotenen Artikels durch Diebstahl Auktion vorzeitig beenden
Mit Urteil vom 08.06.2011 (Az. VIII ZR 305/10) hat der BGH hat entschieden, dass ein eBay-Verkäufer auch im Fall eines Diebstahls des
angebotenen Artikels eine Berechtigung zur vorzeitigen Beendigung der Auktion hat.
Zum Sachverhalt:
Am 23.08.2009 stellte der Beklagte eine gebrauchte Digitalkamera mit Zubehör bei eBay zur Auktion (Dauer: 7 Tage) ein. Bereits am
Folgetag beendete er das Angebot, da die am Nachmittag
des 24.08.2009 gestohlen worden sei. Zum des
Auktionsabbruchs war der Kläger mit einem Gebot iHv 70 Euro Höchstbietender. Nun fordert der Kläger Schadensersatz in Höhe der
Differenz zwischen seinem Gebot und dem von ihm behaupteten Verkehrswert der Kamera mit Zubehör.
§ 10 Abs. 1 der eBay-AGB regelt unter anderem die Rechtsfolgen eines vorzeitigen Auktionsabbruchs:
„Bei Ablauf der Auktion oder bei vorzeitiger Beendigung des Angebots durch den Anbieter kommt zwischen Anbieter und Höchstbietendem
ein Vertrag über den Erwerb des Artikels zustande, es sei denn der Anbieter war gesetzlich dazu berechtigt, das Angebot
zurückzunehmen und die vorliegenden Gebote zu streichen.“ Als berechtigter Rücknahmegrund wird auf den eBay-Seiten auch der „Verlust
des angebotenen Artikels“ genannt.
Nachdem zunächst das Amtsgericht Bad Hersfeld die Klage auf Zahlung iHv 1143,- Euro abgewiesen (Urt. v. 26.04.2010, Az. 10 C 162/10)
und das (Urt. v.
12.11.2010, Az. 1 S 82/10) die erstinstanzliche Entscheidung bestätigt hatte, bestätigte nun abschließend auch der BGH die
vorinstanzlichen Urteile.
In einer Presseerklärung vom 08.06.2011 geht der BGH auf die Entscheidungsgründe des VIII. Zivilsenats ein:
Nach Auffassung des BGH besteht eine Berechtigung zur Angebotsrücknahme nach § 10 Abs. 1 Satz 5 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
von eBay auch …
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