Haftung von Dienstanbietern für fremde Inhalte
Rechtsanwälte Spoth Beyer Reidlingshöfer | 18. Oktober 2011 — Mit seinem Urteil vom 17.08.2011 (Az.: I ZR 57/09) hat der BGH seine Rechtsprechung zur Verantwortlichkeit eines Dienstanbieter…
BGH Urteil vom 17.08.2011 I ZR 57/09 Stiftparfüm MarkenG § 14 Abs. 2, § 19; TMG § 7 Abs. 2, § 10 Leitsätze des BGH a) Weist ein Rechteinhaber den Betreiber eines Online-Marktplatzes auf eine Verletzung seines Rechts durch ein auf dem Marktplatz eingestelltes Verkaufsangebot hin, trifft den Betreiber als Störer die mit einem Unterlassungsanspruch durchsetzbare Verpflichtung, zukünftig derartige Verletzungen zu verhindern (Fortführung von BGHZ 158, 236 - Internet-Versteigerung I; BGHZ 172, 119 - Internet-Versteigerung II; BGHZ 173, 188 - Jugendgefährdende Medien bei eBay). b) Dies setzt voraus, dass der Hinweis so konkret gefasst ist, dass der Adressat des Hinweises den Rechtsverstoß unschwer - das heißt ohne eingehende rechtliche und tatsächliche Überprüfung - feststellen kann. Dabei hängt das Ausmaß des insoweit vom Betreiber zu verlangenden Prüfungsaufwandes von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere vom Gewicht der angezeigten Rechtsverletzungen auf der einen und den Erkenntnismöglichkeiten des Betreibers auf der anderen Seite. c) Ein Beleg der Rechtsverletzung durch den Beanstandenden ist nur dann erforderlich, wenn schutzwürdige Interessen des Betreibers des OnlineMarktplatzes dies rechtfertigen. Das kann der Fall sein, wenn der Betreiber nach den Umständen des Einzelfalls berechtigte Zweifel am Bestehen eines Schutzrechts, an der Befugnis zur Geltendmachung dieses Schutzrechts durch den Hinweisenden oder aber am Wahrheitsgehalt der mitgeteilten tatsächlichen Umstände einer Rechtsverletzung haben darf und deshalb aufwendige eigene Recherchen anstellen müsste, um eine Rechtsverletzung hinreichend sicher feststellen zu können. Hat der Betreiber des OnlineMarktplatzes solche berechtigten Zweifel, ist er grundsätzlich gehalten, dem Hinweisenden diese Zweifel mitzuteilen und nach den Umständen angemessene Belege für die behauptete Rechtsverletzung und die Befugnis des Hinweisenden zu ihrer Verfolgung zu verlangen. d) Eine Verhaltenspflicht des Betreibers, deren Verletzung …
» Vollständiger ArtikelErschienen 30. September 2011 auf http://www.beckmannundnorda.de/serendipity/.
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MEDIEN INTERNET und RECHT | 27. Mai 2009 — 1. Der Betreiber eines Internetforums ist nicht verpflichtet "pro-aktiv" und anlassunabhängig auf der eigenen Internetplattform na…