BGH: eBay muss Namensmissbrauch verhindern

Die Möglichkeit der Nutzung von Nicknames eröffnet auch den Missbrauch mit fremden Namen. Sobald ein Online-Auktionshaus – in diesem Fall eBay – von einem Betroffenen darüber informiert wird, muss es umgehend Sicherungsmaßnahmen ergreifen. Dies hat heute der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden (Urt. v. 10.04.2008 - Az. I ZR 227/05). Eine generelle Vorabprüfung aller Nutzernamen und der unter diesen Namen eingestellten Angebote müsse eBay als Hostprovider hingegen nicht leisten. (…)

Quelle: Heise vom 11.04.2008

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Themen: Rechtsprechung , Ebay , Heise

Erschienen 12. April 2008 auf http://log.handakte.de/.

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