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BGH: eBay haftet nicht für Markenpiraterie

am 28.06.2007 von http://www.ra-haensch.de/php/wordpress

In einem neuen Urteil des BGH (Urteil vom 19.04.2007, Aktenzeichen I ZR 35/04) wird klar gestellt, dass die Auktionsplattform eBay nicht dafür haftet, wenn Markenfälschungen auf der Auktionsplattform gehandelt werden.
Schöne juristische Dogmatik: das Haftungsprivileg des § 10 Satz 1 TMG schützt eBay dabei nicht. Allerdings kann nur der der Täter oder Gehilfe einer Markenverletzung in Anspruch genommen werden und eBay sei weder Täter noch Gehilfe:
Die Gehilfenhaftung setzt neben einer objektiven Beihilfehandlung zumindest einen bedingten Vorsatz in Bezug auf die Haupttat voraus, der das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit einschließen muss (BGHZ 158, 236, 250 - Internet-Versteigerung I, m.w.N.). Zwischen den Parteien ist nicht streitig, dass die Angebote der Versteigerer in einem automatischen Verfahren ohne vorherige Kenntnisnahme der Beklagten in das Internet gestellt werden. Eine vorsätzliche Teilnahme der Beklagten scheidet unter diesen Umständen aus (vgl. BGHZ 158, 236, 250 - Internet-Versteigerung I).
Entgegen der Ansicht der Revision reicht der Umstand, dass die Beklagten - wie sich aus ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen und ihren allgemeinen Informationen für die Anbieter ergibt - mit gelegentlichen Markenverletzungen rechnen, für die Annahme eines Gehilfenvorsatzes nicht aus. Dieser muss sich vielmehr auf die konkret drohende Haupttat beziehen. Daran fehlt es hier. Aus diesem Grunde kommt es - entgegen der Auffassung der Revision - auch nicht darauf an, ob ein Gehilfenvorsatz allein schon aus einer nachhaltigen Verletzung von Prüfungspflichten hergeleitet werden kann (vgl. BGHZ 158, 236, 250 - Internet-Versteigerung I).

Allerdings kann eBay möglicherweise auf Unterlassung künftiger Markenpiraterie in Anspruch genommen werden:

ls Störer haftet derjenige auf Unterlassung, der - ohne Täter oder Teilnehmer …

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