BGH: eBay haftet nicht für Markenpiraterie
In einem neuen Urteil des BGH (Urteil vom 19.04.2007, Aktenzeichen I ZR 35/04) wird klar gestellt, dass die Auktionsplattform eBay
nicht dafür haftet, wenn Markenfälschungen auf der Auktionsplattform gehandelt werden.
Schöne juristische Dogmatik: das Haftungsprivileg des § 10 Satz 1 TMG schützt eBay dabei nicht. Allerdings kann nur der der Täter
oder Gehilfe einer Markenverletzung in Anspruch genommen werden und eBay sei weder Täter noch Gehilfe:
Die Gehilfenhaftung setzt neben einer objektiven Beihilfehandlung zumindest einen bedingten Vorsatz in Bezug auf die Haupttat voraus,
der das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit einschließen muss (BGHZ 158, 236, 250 - Internet-Versteigerung I, m.w.N.). Zwischen den
Parteien ist nicht streitig, dass die Angebote der Versteigerer in einem automatischen Verfahren ohne vorherige Kenntnisnahme der
Beklagten in das Internet gestellt werden. Eine vorsätzliche Teilnahme der Beklagten scheidet unter diesen Umständen aus (vgl. BGHZ
158, 236, 250 - Internet-Versteigerung I).
Entgegen der Ansicht der Revision reicht der Umstand, dass die Beklagten - wie sich aus ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen und
ihren allgemeinen Informationen für die Anbieter ergibt - mit gelegentlichen Markenverletzungen rechnen, für die Annahme eines
Gehilfenvorsatzes nicht aus. Dieser muss sich vielmehr auf die konkret drohende Haupttat beziehen. Daran fehlt es hier. Aus diesem
Grunde kommt es - entgegen der Auffassung der Revision - auch nicht darauf an, ob ein Gehilfenvorsatz allein schon aus einer
nachhaltigen Verletzung von Prüfungspflichten hergeleitet werden kann (vgl. BGHZ 158, 236, 250 - Internet-Versteigerung I).
Allerdings kann eBay möglicherweise auf Unterlassung künftiger Markenpiraterie in Anspruch genommen werden:
ls Störer haftet derjenige auf Unterlassung, der - ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat
kausal zur Verletzung eines geschützten Gutes beiträgt (BGHZ 148, 13, 17 - ambiente.de; BGH, Urt. v. 18.10.2001 - I ZR 22/99, GRUR
2002, 618, 619 = WRP 2002, 532 - Meißner Dekor; BGHZ 158, 236, 251 - Internet-Versteigerung I). Weil die Störerhaftung nicht über
Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, die nicht selbst die rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen haben, setzt die Haftung des
Störers nach der Rechtsprechung des Senats die Verletzung von Prüfungspflichten voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und
inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (BGH, Urt. v. 10.10.1996 - I ZR 129/94,
GRUR 1997, 313, 315 f. = WRP 1997, 325 - Architektenwettbewerb; Urt. v. 15.10.1998 - I ZR 120/96, GRUR 1999, 418, 419 f. = WRP 1999,
211 - Möbelklassiker; BGHZ 148, 13, 17 f. - ambiente.de; BGHZ 158, 236, 251 - Internet-Versteigerung I). Da die Verletzung eines
absoluten Rechts in Rede steht, stel…
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