BGH: DSL-Vertrag darf nicht wegen Umzugs gekündigt werden

Zweimal umziehen ist wie einmal abgebrannt, heißt es. Der BGH hat mit Urteil vom 11.11.2010 – III ZR 57/10 - sein Scherflein dazu beigetragen. Jedenfalls finanziell abgebrannt steht der Kunde da, der seinen Zwei-Jahres-DSL-Vertrag nicht wieder los wird.

Der Kunde hatte nach Abschluß eines Zwei-Jahres-Vertrags über den schnellen Zugang ins Internet (DSL) seinen Wohnsitz wechseln müssen. Doch am Umzugsort konnte der DSL-Anbieter nicht liefern. In den letzten Jahren stritt man sich dann, ob der Kunde den Vertrag kündigen darf oder ob er den Vertrag auch dann bezahlen muss, wenn er gar keine Leistung mehr in Anspruch nehmen kann. Einige Gerichte kamen den Kunden hier entgegen, das AG Montabaur am Sitz eines großen Internetproviders etwa. Damit ist jetzt Schluß. Der BGH hat dogmatisch sauber dem Kunden das Risiko seines eigenen Umzugs aufgeladen. Schließlich habe der Anbieter dem Kunden nur wegen der langen Vertragslaufzeit geringere monatliche Kosten bieten können. Auch der kostenreduzierte bzw. kostenlose Router und WLAN-Stick rechneten sich für den Anbieter …

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Themen: Kündigung , Bgh , Bundesgerichtshof , Dsl , Vertrag , Spandau , Montabaur , Gerichtsentscheidung , Laufzeit

Erschienen 29. April 2011 auf http://rechtsanwalt-leisner.de.

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