BGH: „Drogenkurier“ als Täter oder Teilnehmer
/ / Freiheitsstrafe / / / Gewinn BGH, Beschluss vom 30.08.2011, Az.: 3 StR 270/11
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen
Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu der Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Gegen diese Entscheidung legte der Angeklagte Revision ein. Nach Ansicht des BGH hat sich der Angeklagte nur der Beihilfe zum
Handeltreiben schuldig gemacht. Dabei schließt sich der Senat den Ausführungen des Generalbundesanwalts an:
“Nach den Feststellungen (UA S. 7-12) sollte der Angeklagte für den Hintermann K. eine Ladung aus der Türkei nach Deutschland transportieren. Hierfür sollten er und ein Mitfahrer
8.000 € erhalten. Das Transportfahrzeug wurde vom Auftraggeber ausgesucht und der Angeklagte erhielt vom Auftraggeber das Geld, um
das Fahrzeug bei dem benannten Händler zu erwerben. Nachdem der ursprünglich vorgesehene Mitfahrer kurzfristig absagte, suchte der
Angeklagte sich eigenständig einen anderen Mitfahrer, den Zeugen P. , dem er eine Aufteilung der 8.000 € versprach. In angelangt, wurde dem Angeklagten von einem Mittelsmann des
Auftraggebers, ‘A. ‘, vorgegeben, dass das Transportgut im Irak abzuholen sei. Der Angeklagte ließ den Zeugen P. und den ‘A. ‘ in den
Irak fahren, wo das Heroin (25.997 g Heroingemisch – netto – mit einer Wirkstoffmenge von 11.698 g Heroinhydrochlorid – UA S. 12) in
dem präparierten Pkw versteckt wurde. Auch an der Rückfahrt nach nahm der Angeklagte nicht selbst teil. Er engagierte hierfür neben P. einen weiteren Bekannten,
den Zeugen H. , gegen das Versprechen einer Entlohnung von 1.000 €. Der Pkw wurde beim Grenzübertritt nach Bulgarien kontrolliert,
das Heroin wurde aufgefunden und die Zeugen wurden festgenommen. Die Kammer hat die Annahme von täterschaftlichem Handeltreiben damit
begründet, dass der Angeklagte für den Transport des Heroins verantwortlich war (UA S. 49). Dies stößt auf durchgreifende Bedenken.
Die Abgrenzung zwischen Täterschaft und Teilnahme erfolgt nach ständiger Rechtsprechung aufgrund einer wertenden Betrachtung aller
von der Vorstellung der Beteiligten umfassten Umstände, wobei dem eigenen Interesse am Taterfolg, dem Umfang der Tatbeteiligung sowie
der Tatherrschaft und dem Willen hierzu besondere Bedeutung zukommt (vgl. die Nachweise bei Fischer StGB 58. Aufl. § 25 Rdnr. 4).
Beim Delikt des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln kommt es vor allem auf das Gewicht des Tatbeitrags im Rahmen des auf Umsatz
gerichteten Gesamtgeschäfts an (vgl. nur BGHSt 51, 219, 222 f.; BGH NJW 2008, 1640 [1460]; BGHR BtMG § 29 Beihilfe 6; Senat –
Beschluss vom 12. [13.] April 2011 – 3 StR 53/11 – juris). Der Angeklagte hatte mit dem Umsatzgeschäft nichts zu tun. Dass er den
Transport nicht allein als durchführte, sondern sich
hierbei weiterer Helfer (der Zeugen P. und H. ) bedi…
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