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BGH: Drittgläubigeranspruch eines Gesellschafters unterliegt bei Liquidation keiner Durchsetzungssperre

am 18.07.2006 von http://notizen.duslaw.eu

Ein Gesellschafter geht gegen seine Mitgesellschafter einer aufgelösten Gesellschaft
bürgerlichen Rechts vor. Er verlangt Bezahlung von Beratungshonorar, das ihm die Gesellschaft
schuldig ist. Er macht diesen Anspruch entsprechend § 128 HGB geltend; die Gesellschafter
wenden ein, nach Kündigung der Gesellschaft könne der Kläger den Anspruch nicht mehr
isoliert geltend machen. Dieser sei nunmehr lediglich als Rechnungsposten in die zu
erstellende Auseinandersetzungsrechnung einzustellen. Diese Durchsetzungssperre bestehe
auch gegenüber Drittgläubigeransprüchen


Der BGH urteilte am 3.4.2006 (II ZR 40/05): Der Drittgläubigeranspruch des Gesellschafters
(hier: Anspruch aus einem Dienstvertrag) unterliegt in der Auseinandersetzung der
Gesellschaft keiner Durchsetzungssperre (Aufgabe von BGH Urt. v. 20. Oktober 1977
= WM 1978, 89, 90 und v. 24. Mai 1971 WM 1971, 931, 932).


Die Lehre vom Gesellschaftsrecht unterscheidet zwischen Sozialansprüchen einerseits
und Drittansprüchen andererseits (K.Schmidt, Gesellschaftsrecht, 4. Aufl. 2002, S.
556). Diese Differenzierung wird für die Beziehungen des (Personen-)Gesellschafters
zu seiner Gesellschaft gebraucht. Sozialansprüche sind Ansprüche auf Grund der Mitgliedschaft
(z.B. Gewinn-, Schadensersatz-, Aufwendungsansprüche). Drittansprüche werden gleichsam
negativ dadurch bestimmt, dass sie ihre Grundlage außerhalb der Mitgliedschaft haben.
Der Gesellschafter tritt im letzteren Fall seiner Gesellschaft „wie
ein Dritter“ gegenüber. Die Abgrenzung kann insbesondere dann schwierig sein, wenn
Dienstleistungen erbracht werden, die ebenso gut als Förderung des gemeinsamen Zwecks
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