BGH: Dreiteilung nur bei der Leistungsfähigkeit

BGH, Urteil vom 07.12.2011, XII ZR 151/09

Das Bundesverfassungsgericht hatte in seiner Entscheidung vom 25.01.2011 (FamRZ 2011, 437) die sog. Dreiteilungsmethode des BGH für gesetzeswidrig erklärt. Der BGH ist daher in seinem 27-seitigen Urteil zu seiner früheren Rechtsprechung und dem sog. Stichtagsprinzip zurückgekehrt. Es ist streng zu unterscheiden zwischen dem Unterhaltsbedarf der Berechtigten und der Leistungsfähigkeit der unterhaltspflichtigen Person. In aller Kürze: Die ehelichen Lebensverhältnisse werden grundsätzlich durch die Umstände bestimmt, die bis zur Rechtskraft der Ehescheidung eingetreten sind. Nacheheliche Entwicklungen wirken sich auf die Bedarfsbestimmung nach den ehelichen Lebensverhältnissen aus, wenn sie auch bei fortbestehender Ehe eingetreten wären oder in anderer Weise in der Ehe angelegt und mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten waren. Die Unterhaltspflichten für neue Ehegatten oder für nachehelich geborene Kinder und den dadurch bedingten Betreuungsunterhalt der jeweiligen Mutter (§ 1615 l BGB) sind nicht bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs eines geschiedenen Ehegatten (§ 1578 I 1 BGB) zu berücksichtigen. Im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen ist der Halbteilungsgrundsatz zu beachten. Dieses kann zu einem sog. relativen Mangelfall führen, nämlich wenn dem Unterhaltspflichtigen für den eigenen Unterhalt weniger verbleibt, als der Unterhaltsberechtigte mit dem Unterhalt zur Verfügung hat. Andere unterhaltsberechtigte Personen (z.B. die neue Ehefrau des Unterhaltspflichtigen) finden entsprechend ihrem Rang Berücksichtigung. Sind ein geschiedener und ein neuer Ehegatte gleichrangig (§ 1609 BGB), hat im Rahmen der Leistungsfähigkeit eine Dreiteilung des gesamten unterhaltsrelevanten Einkommens zu erfolgen, wobei „individuelle Billigkeitserwägungen“ nicht ausgeschlossen sind. Im Fall ging es um einen abzuändernden Nachscheidungsunterhalt. Die Ehe der Parteien w…

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Themen: Bundesverfassungsgericht , Bgb

Erschienen 10. Januar 2012 auf http://www.arbeit-familie.de/blog/.

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