BGH: Das Double-opt-in-Prinzip ist bei der Einholung einer Einwilligung in Werbeanrufe NICHT ausreichend / Einwilligung per E-Mail
BGH, Urteil vom 10.2.2011, Az. I ZR 164/09 §§ 3; 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG
Der BGH hat entschieden, dass zum Nachweis der Einwilligung in Werbeanrufe (nicht Werbe-Mails oder -Faxnachrichten!) das landläufig verwendete Double-Opt-in-Verfahren nicht ausreicht. Aus der Pressemitteilung Nr. 29/2011 des BGH: “Im Streitfall hatte … [die Beklagte] das Einverständnis der angerufenen Verbraucher nicht nachgewiesen. Für diesen Nachweis kommt insbesondere der Ausdruck einer E-Mail des angerufenen Verbrauchers in Betracht, in der er sich ausdrücklich mit der Werbung einverstanden erklärt. Die Speicherung der entsprechenden E-Mail ist dem Werbenden ohne weiteres möglich und zumutbar. Diesen Nachweis hat die [Beklagte] nicht geführt, sondern sich nur allgemein auf die Einhaltung des Double-Opt-In-Verfahrens berufen. Dieses elektronisch durchgeführte Double-Opt-In-Verfahren ist von vornherein ungeeignet, um ein Einverständnis von Verbrauchern mit Werbeanrufen zu belegen. Zwar kann bei Vorlage der dabei angeforderten elektronischen Bestätigung angenommen werden, dass der - die Einwilligung in Werbeanrufe enthaltende - Teilnahmeantrag für das Online-Gewinnspi…
» Vollständiger ArtikelThemen: Telefonnummer , Verbraucherschutz , E-mail , Urteil , Bgh , Bundesgerichtshof , Einwilligung , Urteile & Beschlüsse , Werbeanrufe , Werbung , Erklärung , Opt-in , Double-opt-in , Telefonaktion II , Opt IN Prinzip 2011
Rechtsgebiet: Wettbewerbsrecht
Erschienen 15. Februar 2011 auf http://damm-legal.de.
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