BGH: Double-Opt-In als Nachweis der Einwilligung in Telefonwerbung nicht ausreichend

Unaufgeforderte Werbeanrufe sind lästig und unzulässig. Will ein Unternehmen telefonisch werbend mit potentiellen Kunden in Kontakt treten, so hat es diesbezüglich zuvor die Einwilligung des zu Bewerbenden einzuholen. Der Nachweis der Einwilligung kann jedenfalls nicht mit einem durchgeführten Double-Opt-In Verfahren erbracht werden.

Die Beklagte Krankenkasse hatte sich gegenüber einer Verbraucherzentrale zur Unterlassung von Werbeanrufen verpflichtet. Nach zwei dennoch durchgeführten Werbeanrufen nahm die Verbraucherzentrale die Beklagte auf Zahlung einer Vertragsstrafe in Anspruch.

Die Beklagte verteidigte sich damit, dass die Angerufenen an einem Gewinnspiel teilgenommen hätten und dass die Einwilligung in die Telefonwerbung im Double-Opt-In Verfahren erlangt worden sei. Die Angerufenen hätten beim Gewinnspiel ihre Telefonnummer angegeben und an einer Check-Box mit einem Häkchen ihr Einverständnis mit den Werbeanrufen erklärt. Zudem hätten die Angerufenen sodann eine E-Mail (“Check-Mail”) erhalten (mit Bestätigung der Teilnahme am Gewinnspiel) in der sie wiederum durch Klick auf einen Link die Einwilligung in die Werbeanrufe hätten bestätigen müssen. Dies sei auch so geschehen.

Dem Bundesgerichtshof (Urteil vom 10.02.2011, Az.: I ZR 164/09 – Telefonaktion II) reichte dies jedoch nicht aus. Die Einwilligung in die Werbeanrufe hätte die Beklagte nachweisen müssen. Dies wäre ihr beispielsweise durch Vorlage einer E-Mail der Angerufenen, in welchen diese ausdrücklich eine Einwilligung erteilen, geschehen können. Der Nachweis des Double-Opt-In Verfahrens ergäbe letztlich nur, dass ein Teilnahmeantrag für ein Gewinnspiel von einer bestimmten E-Mail-Adresse stammt, was durch den Klick auf den Bestä…

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Themen: Telefonwerbung , Werbeanrufe , Opt-in , Double-opt-in , Allgemeines Zivilrecht , Telefonaktion II , Telefonaktion

Erschienen 14. Februar 2011 auf http://www.bella-ratzka.de.

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