BGH - Domains mit Städtenamen (solingen.info)
Der BGH konnte mit Urteil vom 21.9.2006 - I ZR 201/03 - dazu Stellung nehmen, ob Private den Namen einer Gebietskörperschaft in
Domainnamen verwenden dürfen.
Leitsatz: “Verwendet ein Dritter, der kein Recht zur Namensführung hat, den Namen einer Gebietskörperschaft ohne weitere Zusätze als
Second-Level-Domain zusammen mit der Top-Level-Domain “info”, liegt darin eine unberechtigte Namensanmaßung nach § 12 Satz 1 Alt. 2
BGB.”
Um eine Namensverwirrung auszuschließen, seien auch bei Informationsangeboten über den jeweiligen Namensträger Zusätze innerhalb der
Second-Level-Domain vorzunehmen. Allein die Top-Level-Domain .Info beseitige die Zuordungsverwirrung jedenfalls nicht.
“bb) Bei einer Internet-Adresse wird eine Zuordnungsverwirrung nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Name der Gebietskörperschaft
mit der Top-Level-Domain “info” verknüpft wird.
(1) Der Internet-Nutzer wird sich - wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat - bei der Zuordnung des Domain-Namens
zu einem Namensträger an der Second-Level-Domain “solingen” orientieren. Die allgemeine Top-Level-Domain “info” ist dagegen nicht
geeignet, an der Zuordnung der Bezeichnung “solingen” zu der gleichnamigen deutschen Stadt als Namensträger etwas zu ändern. Zwar ist
nicht auszuschließen, dass allgemeine, nicht länderspezifische Top-Level-Domains einer Zuordnung zu bestimmten Namensträgern
entgegenwirken, wenn diese nicht den typischen Nutzern derartiger Top-Level-Domains zuzurechnen sind. Nicht von vornherein
auszuschließen könnte dies etwa bei Top-Level-Domains wie “biz” (für business) oder “pro” (für professions) sein (ablehnend für “com”
bei einer Gebietskörperschaft: OLG Karlsruhe MMR 1999, 604, 605; a.A. Reinhart, WRP 2002, 628, 634).
Zu derartigen Domains rechnet die Top-Level-Domain “info” jedoch nicht. Sie ist weder branchen- noch länderbezogen und grenzt auch
anhand anderer Kriterien den Kreis der Namensträger nicht ein. Die von der isolierten Verwen-dung der Second-Level-Domain “solingen”
ausgehende Zuordnungsverwirrung besteht danach nicht nur bei einer Kombination mit der länderspezifischen Top-Level-Domain “de”,
sondern auch mit “info”. Insbesondere folgt aus der Verwendung der Top-Level-Domain “info” für den Internet-Nutzer nicht, dass es
sich um das Informationsangebot eines Dritten und nicht des Namensträgers handelt.”
Die Annahme einer Zuordnungsverwirrung sei auch nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Startseite des Internetangebotes sofort zu
entnehmen sei, daß es sich nicht um ein Angebot der jeweiligen Stadt handele. Dies sei nur berücksichtigungsfähig in Fällen, in denen
sich die Interessen von Gleichnamigen gegenüberstehen.
aa) Allerdings hat es der Senat bei Gleichnamigen ausreichen lassen, dass eine etwaige Fehlvorste…
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