BGH: Domainregistrierung einer Holdingsgesellschaft für eine Tochtergesellschaft - segnitz.de
am 03.08.2007 von http://www.beckmannundnorda.de/serendipity/
BGH, Urteil vom 09.06.2005 - I ZR 231/01
BGB § 12; MarkenG § 5 Abs. 2
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Schon mit der segnitz-Entscheidung (Urteil vom 09.06.2005 - I ZR 231/01) hat sich der BGH mit der Frage befasst, ob sich ein Domaininhaber auf abgeleitete Namensrechte eines Dritten berufen kann, wenn er die Domain für diesen hält. Der BGH entschied in diesem Fall, dass sich eine Holdinggesellschaft auf Kennzeichenrechte einer Tochtergesellschaft berufen kann. Innerhalb eines Konzerns kann - so der BGH - die Registrierung der Domainnamen für die Konzernunternehmen zentral durch eine Holding oder durch eine Verwaltungsgesellschaft erfolgen. Ob dies auch für andere Gestaltungsformen gilt, ließ der BGH in dieser Entscheidung noch offen. Die Klage der Gemeinde Segnitz auf Freigabe der Domain wurde abgewiesen.
Leitsatz:
Eine Holdinggesellschaft, die die Unternehmensbezeichnung einer Tochtergesellschaft mit deren Zustimmung als Domainname registrieren lässt, ist im Streit um den Domainnamen so zu behandeln, als sei sie selbst berechtigt, die fragliche Bezeichnung zu führen.
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:
Das Urteil
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. Juni 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 11. Juni 2001 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin ist die am Main südöstlich von Würzburg gelegene Gemeinde Segnitz, ein im Jahre 1142 …
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