BGH: Direktansprache (Abwerbung) am Arbeitsplatz II
Der BGH hatte darüber zu entschieden, ob die Abwerbung am Arbeitsplatz unter be- stimmten Umständen wettbewerbswidrig ist. Die Zivilrichter führen damit ihre eigene Rechtsprechung fort, nach der grundsätzlich eine Abwerbung am Arbeitsplatz zulässig ist, wenn der Anruf über eine erste Kontaktaufnahme nicht hinausgeht.
Diese Rechtsprechung bestätigen die Richter auch in der neuen Entscheidung:
Das Abwerben der Mitarbeiter eines anderen Unternehmens ist als Teil des freien Wettbewerbs grundsätzlich erlaubt. Es ist nur dann wettbewerbswidrig, wenn wettbewerbsrechtlich unlautere Begleitumstände hinzukommen, insbe- sondere unlautere Mittel eingesetzt oder unlautere Zwecke verfolgt werden (…)
Der Senat [hat] entschieden, dass der Anruf bei Mitarbeitern eines anderen Unternehmens am Arbeitsplatz nur dann ein wettbewerbsrechtlich unlauteres Mittel der Abwerbung ist, wenn er über eine erste kurze Kontaktauf…
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Erschienen 8. April 2006 auf http://www.elbelaw.de/blawg.
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