BGH: Die widerrechtliche Nutzung von Filmsequenzen bei TV total. Ein herber Schlag für Stefan Raab
Im BGH Urteil vom 20.12.2007 - Az. I ZR 42/05 muss eine herbe Niederlage erleiden. Nicht die vom BGH verhängten Lizenzgebühren in einer geringen
Höhe stellen für das TV Format „Tv total“ ein Problem dar. Vielmehr könnten durch dieses Urteil auch andere Sender wach werden und
sich gegen die Verwendung bestimmter Filmsequenzen wehren, wobei ihre Chancen auf Erfolg meist gut stehen.Ausgangssituation ist eine
Filmsequenz des Hessischen Rundfunks, in der ein Moderator des Sender eine fremde Frau zum „Spontanjodeln“ auffordert. Vorher sollte
diese ihre Spontaneität einstufen von einer Skala von eins bis zehn. Sie selber gab sich eine neun. Als sie dann ihre Spontaneität
durch das Jodeln unter Beweis stellen sollte und der Moderator sie durch die Aufforderung, ...drei, vier...“ zum Beginnen animieren
wollte, verstand sie das miss und bewerte sich nochmals, indem sie „...drei...“ sagte. Diese zwanzig sekündige Sequenz nutze Stefan
Raab in seiner Show „Tv total“ ohne vorherige Absprache mit dem Hessischen Rundfunk.Daraufhin folgte die Klage der
Verwertungsgesellschaft des HR und sie begründete diese mit den Urheberrechten des Senders an der Sequenz. Der BGH gab der
Gesellschaft Recht, da Stefan Raab mit der Verwendung kein „selbstständiges Werk“ schuf. Auch eine die Einstufung des „Clips“ als
aktuelles Tagesereignis und dessen Verwendung als Berichterstattung wurde vom Gericht verneint.Leitsätze:UrhG §§ 24, Abs. 1, 50, 51,
§§ 94, 95;1. Auch Teile von auf Filmträgern aufgenommenen Filmwerken und Laufbildern genießen Leistungsschutz nach §§ 94, 95 UrhG. 2.
Die Bestimmungen der §§ 95, 94 UrhG schützen die organisatorische und wirtschaftliche Leistung des Filmherstellers und den
unternehmerische Aufwand, der für den gesamten Film erbracht wird. Daher gibt es keinen Teil des Films, auf den nicht ein Teil dieses
Aufwands entfiele und der daher nicht geschützt wäre; der Handel mit sogenannten Klammerteilrechten zeigt, dass auch kleinste Teile
von Filmwerken und Laufbildern einen schützenswerten wirtschaftlichen Wert haben. Gegenstand des Leistungsschutzrechts der §§ 95, 94
UrhG ist demnach nicht die weniger schöpferische Leistung des Filmurhebers, dessen Beitrag zu dem Film keine Werkqualität erreicht,
sondern die anders geartete wirtschaftliche und organisatorische Leistung des Filmherstellers.3. Eine entsprechend § 24 Abs. 1 UrhG
zulässige freie Benutzung fremder Laufbilder setzt voraus, dass ein selbständiges Werk geschaffen wird.4. Der Regelung des § 24 Abs.
1 UrhG liegt die Erwägung zugrunde, dass die Inanspruchnahme fremden Schaffens nur dann gerechtfertigt ist, wenn sie zu einer
Bereicherung des kulturellen Gesamtguts durch eine neue eigenschöpferische Leistung führt. Die für eine freie Benutzung nach § 24
UrhG erforderliche Selbständigkeit des neuen Werkes gegenüber dem benutzten Werk setzt allerdings voraus, dass das neue Werk einen
ausreichenden Abstand zu den entlehnten eigenpersönlichen Zügen des benutzten Werkes hält, was nur dann der Fa…
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