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BGH: Die widerrechtliche Nutzung von Filmsequenzen bei TV total. Ein herber Schlag für Stefan Raab

am 30.06.2008 von http://www.drbuecker.de

Im BGH Urteil vom 20.12.2007 - Az. I ZR 42/05 muss Stefan Raab eine herbe Niederlage erleiden. Nicht die vom BGH verhängten Lizenzgebühren in einer geringen Höhe stellen für das TV Format „Tv total“ ein Problem dar. Vielmehr könnten durch dieses Urteil auch andere Sender wach werden und sich gegen die Verwendung bestimmter Filmsequenzen wehren, wobei ihre Chancen auf Erfolg meist gut stehen.Ausgangssituation ist eine Filmsequenz des Hessischen Rundfunks, in der ein Moderator des Sender eine fremde Frau zum „Spontanjodeln“ auffordert. Vorher sollte diese ihre Spontaneität einstufen von einer Skala von eins bis zehn. Sie selber gab sich eine neun. Als sie dann ihre Spontaneität durch das Jodeln unter Beweis stellen sollte und der Moderator sie durch die Aufforderung, ...drei, vier...“ zum Beginnen animieren wollte, verstand sie das miss und bewerte sich nochmals, indem sie „...drei...“ sagte. Diese zwanzig sekündige Sequenz nutze Stefan Raab in seiner Show „Tv total“ ohne vorherige Absprache mit dem Hessischen Rundfunk.Daraufhin folgte die Klage der Verwertungsgesellschaft des HR und sie begründete diese mit den Urheberrechten des Senders an der Sequenz. Der BGH gab der Gesellschaft Recht, da Stefan Raab mit der Verwendung kein „selbstständiges Werk“ schuf. Auch eine die Einstufung des „Clips“ als aktuelles Tagesereignis und dessen Verwendung als Berichterstattung wurde vom Gericht verneint.Leitsätze:UrhG §§ 24, Abs. 1, 50, 51, §§ 94, 95;1. Auch Teile von auf Filmträgern aufgenommenen Filmwerken und Laufbildern genießen Leistungsschutz nach §§ 94, 95 UrhG. 2. Die Bestimmungen der §§ 95, 94 UrhG schützen die organisatorische und wirtschaftliche Leistung des Filmherstellers und …

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