BGH: Die widerrechtliche Nutzung von Filmsequenzen bei TV total. Ein herber Schlag für Stefan Raab
am 30.06.2008 von http://www.drbuecker.deIm BGH Urteil vom 20.12.2007 - Az. I ZR 42/05 muss Stefan Raab eine herbe Niederlage erleiden. Nicht die vom BGH verhängten Lizenzgebühren in einer geringen Höhe stellen für das TV Format „Tv total“ ein Problem dar. Vielmehr könnten durch dieses Urteil auch andere Sender wach werden und sich gegen die Verwendung bestimmter Filmsequenzen wehren, wobei ihre Chancen auf Erfolg meist gut stehen.Ausgangssituation ist eine Filmsequenz des Hessischen Rundfunks, in der ein Moderator des Sender eine fremde Frau zum „Spontanjodeln“ auffordert. Vorher sollte diese ihre Spontaneität einstufen von einer Skala von eins bis zehn. Sie selber gab sich eine neun. Als sie dann ihre Spontaneität durch das Jodeln unter Beweis stellen sollte und der Moderator sie durch die Aufforderung, ...drei, vier...“ zum Beginnen animieren wollte, verstand sie das miss und bewerte sich nochmals, indem sie „...drei...“ sagte. Diese zwanzig sekündige Sequenz nutze Stefan Raab in seiner Show „Tv total“ ohne vorherige Absprache mit dem Hessischen Rundfunk.Daraufhin folgte die Klage der Verwertungsgesellschaft des HR und sie begründete diese mit den Urheberrechten des Senders an der Sequenz. Der BGH gab der Gesellschaft Recht, da Stefan Raab mit der Verwendung kein „selbstständiges Werk“ schuf. Auch eine die Einstufung des „Clips“ als aktuelles Tagesereignis und dessen Verwendung als Berichterstattung wurde vom Gericht verneint.Leitsätze:UrhG §§ 24, Abs. 1, 50, 51, §§ 94, 95;1. Auch Teile von auf Filmträgern aufgenommenen Filmwerken und Laufbildern genießen Leistungsschutz nach §§ 94, 95 UrhG. 2. Die Bestimmungen der §§ 95, 94 UrhG schützen die organisatorische und wirtschaftliche Leistung des Filmherstellers und …
BGH: Landparty in Hüttenberg - Zur urheberrechtlichen Zulässigkeit der Aufzeichnung und Wiedergabe von, einer TV-Produktion entlehnten, fremden Laufbild-Sequenzen im Rahmen einer Fernsehshow - TV-Total.
MEDIEN INTERNET und RECHT / 1. Auch Teile von auf Filmträgern aufgenommenen Filmwerken und Laufbildern genießen Leistungsschutz nach §§ 94, 95 UrhG. 2. Die Bestimmungen der §§ 95, 94 UrhG schützen die organisatorische und wirtschaftliche Leistung des Filmherstellers u…
BGH - I ZR 42/05 - TV-Total
ipweblog.de / BGH, Urt. v. 20. Dezember 2007 - I ZR 42/05 - TV-Total: Amtliche Leitsätze: Auch Teile von auf Filmträgern aufgenommenen Filmwerken und Laufbildern genießen Leistungsschutz nach §§ 94, 95 UrhG. Eine entsprechend § 24 Abs. 1 UrhG zulässige fre…
TV-Total: Schadenersatz wegen fremder Filmausschnitte
Prof. Dr. jur. Dieter Nennen / Der Schutz des Filmherstellers besteht unabhängig davon, ob der Film eine gewisse Individualität aufweist (Filmwerk) oder nicht (Laufbilder). Auch einzelne Teile von Filmen sind geschützt, so etwa die Ausschnitte aus der Sendung „Landparty in HÅ
Bundesgerichtshof : Sampling - Ein Eingriff in die Tonträgerherstellerrechte ist bereits dann gegeben, wenn einem fremden Tonträger nur kleinste Tonfetzen entnommen werden.
MEDIEN INTERNET und RECHT / BGH, Urteil vom 20.11.2008 - Az. I ZR 112/06 - Metall auf Metall ; Vorinstanzen: LG Hamburg, Urteil vom 8.10.2004 - Az. 308 O 90/99, OLG Hamburg, Urteil vom 7.06.2006 - Az. 5 U 48/05 Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilse…
Kraftwerk, Setlur und die Tonfetzen
Rechtslupe / Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass bereits derjenige in die Rechte des Tonträgerherstellers eingreift, der einem fremden Tonträger kleinste Tonfetzen entnimmt. Die Kl…
kleinste Tonfetzen schutzfähig
Recht geblogt / Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass bereits derjenige in die Rechte des Tonträgerherstellers eingreift, der einem fremden Tonträger kleinste Tonfetzen entnimmt. Die Kl…
