BGH: Die Verjährungsfrist bei Überleitungsfällen
am 23.01.2007 von http://rhgsig.wordpress.com
Der Bundesgerichtshof hatte sich in einer neuen Entscheidung mit der Frage zu befassen, wie die Verjährung nach der Schuldrechtsreform zu berechnen ist.
Seit dem 01. Januar 2002 ist die Schuldrechtsmodernisierung in Kraft. In diesem Zusammenhang wurde das alte Verjährungsrecht umfassend geändert: Anstatt 30 Jahre beträgt die regelmäßige Verjährung nur noch 3 Jahre. Dafür hat der Reformgesetzgeber in § 199 BGB zwei weitere Voraussetzungen ins Gesetz geschrieben. Zum Einen beginnt die Frist mit dem Schluß des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Es ist also egal, ob dies am 01. Januar oder am 30. Dezember eines Jahres ist, Fristbeginn wäre in beiden Fällen der selbe.
Wesentlich wichtiger ist aber die Nummer 2 im Absatz 1 des § 199 BGB: Hier tritt neben die objektiven Voraussetzungen der Anspruchsentstehung noch ein weiteres – subjektives – Element.
Das bedeutet, dass die Verjährungsfrist erst in dem Jahr zu laufen beginnt, nachdem der Gläubiger Kenntnis erlangt hat, und zwar von den den Anspruch begründeten Umständen und der Person des Schuldners. Zur Erleichterung hat der Gesetzgeber diese Vorschrift noch dahingehend ergänzt, dass es für das subjektive Element ausreicht, wenn der Gläubiger die Kenntnis ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.
Wie immer bei Reformgesetzen bedarf es gewisser Überleitungsvorschriften. Dies ist gerade hier bei einer so gravierenden Verkürzung von Fristen dringend notwendig.
Für die Verjährungsfristen hat dies der Gesetzgeber in den § 6 desArtikels 229 des EGBGB geschrieben.
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