BGH: Die Anwaltskosten für die Geltendmachung einer Vertragsstrafe sind nicht immer erstattungsfähig
BGH, vom 08.05.2008, Az. I ZR 88/06 § 340 Abs. 2, 677,
683 Satz 1, § 670 BGB, §§ 3, 5, 9 Satz 1, 12 Abs. 1 Satz 2 UWG
Der BGH hat entschieden, dass eine nicht ohne weiteres auf den Schadensersatzanspruch des Gläubigers angerechnet werden kann.
Aus § 340 BGB ergebe sich keine andere Regelung. Zwischen dem Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe und dem Anspruch auf Ersatz
der als Resultat der
Geltendmachung der Vertragsstrafe, bestehe eine solche Identität nicht. Der Zweck der Vertragsstrafenvereinbarung bestehe, so der
Bundesgerichtshof, darin, die Unterlassungsverpflichtung abzusichern und den sich aus einer Zuwiderhandlung ergebenden Schaden in
pauschalierter Form abzudecken. Dazu gehörten nicht die weiteren Kosten, die der Schuldner dadurch veranlasst hat, dass er seine
durch den Verstoß begründete Verbindlichkeit nicht erfüllt hat. Interessanterweise hielt der BGH dennoch die Geltendmachung der
Rechtsanwaltskosten für unbegründet. Unter anderem könnten diese nicht als Verzugsschaden geltend gemacht werden, da sich die
Schuldnerin mit der Vertragsstrafe nicht in befunden
habe und über § 12 UWG seien Anwaltskosten für die Einholung von Vertrags(!)strafen nicht abgedeckt. Bundesgerichtshof
Urteil
In dem Rechtsstreit … gegen …
hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 08.05.2008 durch … für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 09.02.2006 wird auf Kosten der Klägerin
zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Klägerin, die D. AG, verlangt von der Beklagten, mit der sie auf dem Gebiet der Telekommunikation im Wettbewerb steht, die ihr
durch die vorprozessuale Geltendmachung eines Vertragsstrafeanspruchs entstandenen Anwaltskosten erstattet, soweit sie nicht auf die
im nachfolgenden Rechtsstreit entstandene Verfahrensgebühr anrechenbar sind.
Die Beklagte hat sich der Klägerin gegenüber mit einer strafbewehrten Unterlassungserklärung vom 16.03. 2000 unter anderem dazu
verpflichtet, es zu unterlassen, Werber im Rahmen der Akquisition von sogenannten Pre-Selection-Verträgen behaupten zu lassen, sie
kämen im Auftrag der Klägerin. Die Klägerin hat hierauf gestützt im vorliegenden Rechtsstreit mit der Behauptung, eine von der
Beklagten beauftragte Werberin habe am 07.10.2004 gegenüber einem Kunden der Klägerin eine entsprechende Behauptung aufgestellt, eine
Vertragsstrafe in Höhe von 5.624,21 EUR geltend gemacht. Außerdem hat sie die nach der Vorbemerkung 3.4 VV-RVG auf die
Verfahrensgebühr nicht anrechenbare hälftige Geschäftsgebühr gemäß § 13 RVG i.V. mit Nr. 2400 VV-RVG in Höhe von 219,70 EUR für ein
Anwaltsschreiben vom 29.10.2004 ersetzt verlangt, mit dem sie die Beklagte zur Bezahlung der Vertragsstrafe aufgefordert hatte.
Das Landgericht hat die Beklagte zur Za…
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