BGH: Deutsche Post AG verstößt mit Werbesendung „Einkauf Aktuell“ nicht gegen Staatsferne-Gebot der Presse
Rechtsnormen: Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG; § 4 Nr. 11 UWG
Mit Urteil vom 15.12.2011 (Az. I ZR 129/10) hat der BGH entschieden, dass die Verteilung der Werbesendung „Einkauf Aktuell“ durch die
AG nicht dadurch
wettbewerbsrechtlich zu beanstanden ist, dass sie redaktionelle Beiträge enthält.
Zum Sachverhalt:
Der Bundesverband Deutscher Anzeigenblätter klagt gegen die Deutsche Post AG, die über ihre Zusteller hauptsächlich in
Ballungsgebieten wöchentlich die mit redaktionellen Beiträgen versehene Werbesendung „Einkauf Aktuell“ verteilen lässt. Die Klägerin
erkennt einen Verstoß der Post gegen das Gebot der Staatsferne der Presse und stützt ihre Klage darauf, dass mit der Kreditanstalt
für Wiederaufbau (KfW), die einen Aktienanteil von 30,5 % an der Post besitzt und damit größter Einzelaktionär ist, ein
Staatsunternehmen die Sendung herausgebe.
Nachdem das erstinstanzliche LG Hamburg (Urt. v. 06.11.2008 – 315 O 136/08) und im Berufungsverfahren auch das OLG Hamburg (Urt. v.
09.06.2010 – 5 U 259/08) die Klage abgewiesen hatten, bestätigte nun der BGH die vorherigen Entscheidungen.
Nach Ansicht der Bundesrichter sei das aus der Pressefreiheit abgeleitete Gebot der Staatsferne der Presse nicht auf die Deutsche
Post AG einschlägig, da sie nicht vom und den Ländern
beherrscht werde.
Im Rahmen der Presseerklärung 198/2011 führt das Gericht zu den Entscheidungsgründen weiter aus:
„Zwar darf sich der Staat weder selbst noch über von ihm beherrschte Gesellschaften als Presseunternehmen betätigen. Die hier durch
die Kreditanstalt für Wiederaufbau vermittelte staatliche Beteiligung von 30,5% reicht aber für eine solche Beherrschung der
Deutschen Post nicht aus. In der Hauptversammlung waren in den vergangenen Jahren immer mindestens 67% der stimmberechtigten
Anteilseigner vertreten, so dass die staatliche Beteiligung niemals über die Hauptversammlungsmehrheit verfügte. Auch die weiteren
von den Klägern vorgetragenen Indizien wie ein möglicher Einfluss auf Personalentscheidungen oder den Verkauf der Postbank können die
Annahme einer Beherrschung nicht begründen.“
Bereits das LG Hamburg führte zur Begründung aus: „Hinzu tritt, dass die Zuordnung der Beklagten zur staatlichen Sphäre allenfalls
mittelbar erfolgt. So verweisen die Kläger darauf, dass die KfW trotz ihres insgesamt geringen Anteils von 30,5 % auf Grund der
durchschnittlichen Hauptverhandlungspräsenz eine sichere Hauptverhandlungsmehrheit besitze und deshalb in der Lage sei, auf die
Beklagte Einfluss zu nehmen. Dies zeigt zwar, dass auf Grund der Aktionärsstruktur die KfW auf die Beklagte Einfluss nehmen kann.
Dies heißt umgekehrt aber nicht, dass die Beklagte deswegen ein staatliches Unternehmen ist bzw. der staatlichen Sphäre zugerechnet
werden muss. Die Kammer vermag auch nicht zu erkennen, wie der durch Teile der Presse vermittelte Eindruck, die Bundeskanzleri…
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