BGH: Der Vorbehalt, den Inhalt von AGB einseitig zu ändern, ist wettbewerbswidrig
am 24.09.2008 von http://damm-legal.de
BGH, Urteil vom 11.10.2007, Az. III ZR 63/07
§§ BGB 307 Abs. 1, 308
Der BGH hatte über die (Un)Wirksamkeit verschiedener AGB-Klauseln zu entscheiden, die zum einen die einseitige Anpassung der weiteren AGB sowie von Preislisten und Leistungsbeschreibungen vorsahen und zum anderen die Änderung oben genannter Punkte nach vorheriger schriftlicher Ankündigung an den Kunden, sofern dieser nicht innerhalb einer Frist von sechs Wochen widerspricht. Der BGH sah beide Punkte als unwirksam an. Die einseitige Anpassung von Verträgen darf nicht in AGB geregelt werden, da das ursprüngliche Vertragsverhältnis zu Ungunsten der anderen Seite verändert werden könnte. Auch wird gegen das Transparenzgebot verstoßen, da aus der verwendeten allgemeinen Klausel nicht die Reichweite möglicher Änderungen erkennbar wird. Die zweite Klausel - mit Einspruchsfrist des Kunden - wurde ebenfalls als unwirksam angesehen. Die Zustimmungsfiktion bei ausbleibendem Widerspruch des Verbrauchers verstößt ebenfalls gegen geltendes Recht, da ein Großteil der Verbraucher erfahrungsgemäß Änderungen in Allgemeinen Geschäftsbedingen allenfalls flüchtig wahrnimmt und so im Ergebnis wiederum eine einseitige Änderungsbefugnis geschaffen würde.
Bundesgerichtshof
Urteil
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11.10.2007 durch … für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 8. Februar 2007 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Tatbestand
Der Kläger, ein gemäß § 4 Abs. 2 UKlaG in die Liste qualifizierter Einrichtungen des Bundesverwaltungsamts eingetragener Verbraucherschutzverband verlangt von der Beklagten, es zu unterlassen, verschiedene Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu verwenden. Diese stellte die zunächst verklagte und während des Rechtsstreits auf die nunmehrige Beklagte verschmolzene …
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