BGH: DENIC muss Domainnamen in Fällen eindeutigen Missbrauchs löschen
DENIC / Domainnamen / /
Löschungsanspruch / Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 172/2011 vom 27.10.2011
Die der DENIC im
Hinblick auf das und Prioritätsprinzip
bei den Domainnamen ist seit Jahren in der Rechtsprechung ein umstrittenes Thema, anders jedoch in eindeutigen Fällen des
Missbrauchs. Dann sind solche Domains in eindeutigen Fällen zu löschen. Pressemitteilung:
DENIC muss Domainnamen in Fällen eindeutigen Missbrauchs löschen
Der Kläger ist der Freistaat Bayern, dessen Staatsgebiet in sieben Regierungsbezirke unterteilt ist. Die Beklagte ist die DENIC, eine
Genossenschaft, die die Domainnamen mit dem Top-Level-Domain “.de” vergibt. Der Kläger hat festgestellt, dass unter dieser
Top-Level-Domain zugunsten mehrerer Unternehmen mit Sitz in sechs Domainnamen registriert wurden, die aus dem Wort “regierung” und dem Namen jeweils
einer seiner Regierungsbezirke gebildet wurden (z.B. “regierung-oberfranken.de”). Der Kläger, der für seine Regierungsbezirke
ähnliche Domainnamen hat registrieren lassen (z.B. “regierung.oberfranken.bayern.de”), verlangt von der Beklagten, die Registrierung
dieser Domainnamen aufzuheben. Landgericht und a.M. haben der Klage stattgegeben.
Nachdem die umstrittenen Domainnamen inzwischen gelöscht worden und diese Domainnamen für den Kläger registriert sind, hat der Kläger
den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Da sich die Beklagte der Erledigungserklärung nicht angeschlossen hatte,
musste heute darüber entschieden werden, ob die Klage ursprünglich begründet war. Diese Frage hat der BGH in seinem heute verkündeten
Urteil bejaht und der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.
Zwar treffen die DENIC, die die Aufgaben der Registrierung der Domainnamen ohne Gewinnerzielungsabsicht erfüllt, nach der
Entscheidung “ambiente.de” des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 17. Mai 2001 – I ZR 251/99, BGHZ 148, 13) nur eingeschränkte
Prüfungspflichten. Bei der Registrierung selbst, die in einem automatisierten Verfahren allein nach Prioritätsgesichtspunkten
erfolgt, muss keinerlei erfolgen.
Aber auch dann, wenn die DENIC auf eine mögliche Rechtsverletzung hingewiesen worden ist, ist sie nur dann gehalten, die
Registrierung des beanstandeten Domainnamens zu löschen, wenn die Rechtsverletzung offenkundig und für sie ohne weiteres feststellbar
ist. Diese Voraussetzungen lagen im Streitfall vor. Bei den Namen, auf deren Verletzung der Kläger die DENIC hingewiesen hat, handelt
es sich um offizielle Bezeichnungen der Regierungen bayerischer Regierungsbezirke. Aufgrund eines solchen Hinweises kann auch ein
Sachbearbeiter der DENIC, der über keine namensrechtlichen Kenntnisse verfügt, ohne weiteres erkennen, dass diese als Domainnamen
registrierten Beze…
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