BGH: DENIC muss Domainnamen bei eindeutigem Missbrauch löschen
In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatten verschiedene Unternehmen mit Sitz in unter der Top-Level-Domain ".de" sechs Domainnamen registriert. Diese setzten sich aus
dem Wort "regierung" und dem Namen der verschiedenen bayrischen Regierungsbezirke zusammen (zum Beispiel "regierung-oberfranken.de").
Der Freistaat Bayern nahm daraufhin die Domain-Registrierungsstelle DENIC als Störerin auf Löschung dieser Domains in Anspruch, da er
sich hierdurch in seinen Namensrechten verletzt sah.
Sowohl das als auch das a.
M. gaben der Klage statt. Die umstrittenen Domainnamen wurden daraufhin gelöscht und für den Freistaat Bayern registriert. In der
Revisionsinstanz erklärte der Kläger den Rechtsstreit daher für erledigt. Die DENIC schloss sich dem jedoch nicht an, weshalb der BGH
darüber zu entscheiden hatte, ob die Klage ursprünglich begründet war. Dies bejahte er und legte der DENIC die Kosten des
Rechtsstreits auf.
Der BGH bestätigte hierbei grundsätzlich seine bereits im Jahre 2001 in der Entscheidung "ambiente.de" (BGH, Urteil vom 17.05.2001 -
I ZR 251/99) getroffenen Feststellungen, wonach die DENIC nur eingeschränkten Prüfpflichten unterliegt. Im Rahmen der Registrierung
selbst etwa sei sie zu keinerlei Prüfung dahin verpflichtet, ob der angemeldete Domainname Rechte Dritter verletzt (BGH, Urteil vom
17.05.2001 - I ZR 251/99 -"ambiente.de"). Denn bei dieser handle es sich um ein automatisches Verfahren, das allein nach
Prioritätsgesichtspunkten durchgeführt werde. Selbst wenn sie später auf eine mögliche Rechtsverletzung hingewiesen werde, träfe sie
nur dann eine Pflicht zur Löschung einer beanstandeten Domain, wenn die behauptete Rechtsverletzung offenkundig sei und die DENIC
dies ohne weiteres feststell…
» Vollständiger Artikel