BGH: Dauer des Betreuungsunterhalts

Der BGH hat mit Urteil vom 18. März 2009, Az: XII ZR 74/08 zu der Frage Stellung genommen wie lange wegen der Betreuung von Kindern Unterhalt gezahlt werden muss.

Dabei hat der BGH einem reinen Altersphasenmodell eine deutliche Absage erteilt. Gerichte wie zB das OLG Hamm haben ein abgewandeltes Altersphasenmodell in ihre Leitlinien aufgenommen und durch Zusätze wie “in der Regel” etwas entschärft. Der Vorteil dieser Modelle ist, dass sie Anhaltspunkte bieten und die Entscheidungen im Unterhalt planbarer machen. Der Nachteil ist, dass sie so dem Gesetz nicht entsprechen und den Gerichten den Vorwurf einbrachte, dass sie den Gesetzgeber ignorieren.

Mit Entscheidung vom 16. Juni 2008 hatte der Bundesgerichtshof bezüglich der Frage “ob ein Generalisieren nach Altersgruppen möglich ist” noch an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Auch damals hatte der BGH allerdings betont, dass eine Berufstätigkeit in Verbindung mit der Betreuung eines Kindes eine überobligatorische Belastung darstellen kann und insofern ein gestufter Übergang zu einer Vollzeittätigkeit mögich ist.

In der Entscheidung betont der BGH aber laut Presseerklärung, dass der Gesetzgeber sich von dem Vorrang der persönlichen Betreuung ab einem Alter des Kindes von 3 Jahren abgewandt hat und nunmehr die Erziehung durch Dritte bei bestehenden Möglichkeiten zu nutzen ist.

Die Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs:

Der u. a. für Familiensachen zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte sich erstmals mit Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem zum 1. Januar 2008 geänderten Anspruch auf nachehelichen Betreuungsunterhalt (§ 1570 BGB) zu befassen.

1. Die Parteien streiten um nachehelichen Unterhalt. Die seit Januar 2000 verheirateten und seit September 2003 getrennt lebenden Parteien sind seit April 2006 rechtskräftig geschieden. Ihr im November 2001 geborener Sohn wird von der Klägerin betreut. Er besuchte seit 2005 eine Kindertagesstätte mit Nachmittagsbetreuung und geht seit September 2007 zur Schule und danach bis 16:00 Uhr in einen Hort. Die Klägerin ist verbeamtete Studienrätin und seit August 2002 mit knapp 7/10 einer Vollzeitstelle (18 Wochenstunden) erwerbstätig.

Das Amtsgericht hat den Beklagten für die Zeit ab Januar 2008 zur Zahlung nachehelichen Betreuungs und Aufstockungsunterhalt in Höhe von monatlich 837 € verurteilt. Die Berufung des Beklagten, mit der er eine Herabsetzung des monatlichen Unterhalts auf 416,32 € und eine zeitliche Befristung der Unterhaltszahlungen bis Juni 2009 begehrt, wurde zurückgewiesen.

Auf seine Revision hat der Bundesgerichtshof die angefochtene Entscheidung aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

2. Der Bun…

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Themen: Unterhalt , Bgh , Bundesgerichtshof , Gesetze Und Urteile , Betreuungsunterhalt , Olg Hamm , Altersphasenmodell
Rechtsgebiet: Familienrecht

Erschienen 18. März 2009 auf http://www.rechtsanwalt-news.de.

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