BGH: Das Privatleben eines Künstlers (Flugzeuge im Bauch ?)
am 25.06.2007 von http://rhgsig.wordpress.com
Der Bundesgerichtshof hat in einer neueren Entscheidung jetzt seine Rechtsprechung zur Veröffentlichung von Fotos in der Presse fortgeschrieben.Wie schon in der Caroline-Entscheidung des BGH, die hier ausführlicher behandelt wurde, wägt das Gericht ab zwischen der Pressefreiheit auf der einen Seite und dem Persönlichkeitsschutz auf der anderen.
Hierzu hat das Gericht ein abgestuftes Schutzkonzept entwickelt. Dieses ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichts zu den §§ 22, 23 KUG:
„§ 22
1Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. 2Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, daß er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. 3Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. 4Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.”
und quasi als Pendant zu dieser Vorschrift der
„§ 23
(1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:
1.
Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;
2.
Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;
3.
Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;
4.
Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.
(2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.”
Damit ist das …
Bundesgerichtshof : Männer brauchen viel Zärtlichkeit - BGH führt seine Rechtsprechung zum abgestuften Schutzkonzept bei der Abwägung von Pressefreiheit und Persönlichkeitsschutz fort.
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