BGH: Das Privatleben eines Künstlers (Flugzeuge im Bauch ?)
Der hat in einer
neueren Entscheidung jetzt seine Rechtsprechung zur Veröffentlichung von Fotos in der Presse fortgeschrieben.Wie schon in der
Caroline-Entscheidung des BGH, die hier ausführlicher behandelt wurde, wägt das Gericht ab zwischen der Pressefreiheit auf der einen
Seite und dem Persönlichkeitsschutz auf der anderen.
Hierzu hat das Gericht ein abgestuftes Schutzkonzept entwickelt. Dieses ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichts zu den §§ 22,
23 KUG:
„§ 22
1Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. 2Die Einwilligung gilt
im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, daß er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. 3Nach dem Tode des
Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. 4Angehörige im Sinne dieses
Gesetzes sind der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder
Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.”
und quasi als Pendant zu dieser Vorschrift der
„§ 23
(1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:
1. Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte; 2. Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder
sonstigen Örtlichkeit erscheinen; 3. Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen
teilgenommen haben; 4. Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren
Interesse der Kunst dient.
(2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des
Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.” Damit ist das Spannungsfeld definiert, in welchem
sich insbesondere die yellow-press bewegt.
Im kokreten Fall traf es die „BUNTE”. Sie brachte zwei Fotos der Klägerin, die diese mit ihrem Lebensgefährten in Rom in einem Café
und beim Bummel in der Fußgängerzone zeigten.
Jetzt war es aber so, dass dieser Lebensgefährte eben nicht irgendwer war, sondern ein Musiker aus 4630 Bochum, der schon 1988 -
allerdings in anderem Zusammenhang - sich auf „Ö” die Frage stellte, „was soll das ?”
Das Blatt zitierte allerdings einen anderen Text Grönemeyers : “Der Mensch heißt Mensch, weil er sich anlehnt und vertraut und weil
er lacht, weil er lebt.” - und musste sich vom Gericht nun auch sagen lassen, dass der Mensch auch deswegen Mensch heisst, weil er
eine zu respektierende Privatsphäre hat und nicht bedingungslos der Neugierde ausgesetzt sein darf.
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