BGH: Darf ein „Servicepartner“ eines Automobilherstellers mit dem Zusatz „Vertragspartner“ werben?
Was war passiert?Das L. in Görlitz ist
Servicepartner der Firma Ford. In dessen Autohaus wurde ein
Fiesta mit der werbenden Aufschrift angeboten
„Neuwagen“- "Deutsches Modell mit Tageszulassung 03/06 ... Garantiebeginn 03/06" und "Autohaus L. - Ihr Ford-Vertragspartner"
Das Autohaus hatte den PKW mit einer fünf Monate alten Tageszulassung zuvor bei einem Vertragshändler des Automobilherstellers Ford
gekauft. Ein Görlitzer Wettbewerber des Autohauses L. hielt diese für irreführend, da sie dem Verkehr den Eindruck vermittele, das Autohaus L. sei Vertragshändler der
Firma Ford. Zudem sei es irreführend, einen PKW mit einer fünf Monate alten Tageszulassung als „Neuwagen“ zu bewerben. Der Konkurrent
mahnte die Wettbewerbsverstöße ab und verlangte die Unterlassung derartiger Werbung.
Wie entschied der BGH?In seiner Entscheidung vom 17.03.2011 – Az. I ZR 170/08 entschied der Bundesgerichtshof, dass beim
angesprochenen Verkehr durch die Verwendung des Begriffs "Vertragspartner" der unzutreffende Eindruck entstehe, der Werbende sei
"Vertragshändler" eines Automobilherstellers. Darin liege eine wettbewerbsrechtlich relevante Irreführung des angesprochenen
Kundenkreises, die das Autohaus L. zu unterlassen habe.
Die Bewerbung eines seit etwa fünf Monaten zugelassenen Fahrzeugs als Neuwagen sei ebenfalls irreführend und daher unzulässig. Der
angesprochene Verkehrskreis gehe bei einer Werbung für Neuwagen davon aus, er könne im Falle eines Kaufs alle Vorteile eines
Neufahrzeugs, insbesondere eine uneingeschränkte Herstellergarantie, in Anspruch nehmen. In dieser Erwartung werde er getäuscht, wenn
die Garantie bei dem beworbenen Fahrzeug bereits seit einiger Zeit laufe. Der Hinweis auf die Erstzulassung reiche nicht aus, um den
irreführenden Eindruck auszuräumen, den die hervorgehobene Werbeaussage „Neuwagen“ hervorrufe.
FazitDie Entscheidung des BGH ist deswegen spannend, da das Autohaus L. nicht v…
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