BGH: UNSER DANKESCHÖN FÜR SIE – Zur Zulässigkeit von Rabatten und Zugaben durch Apotheken

Rechtsnormen: §§ 3; 4 Nr. 11 UWG; § 7 Abs. 1 S. 1 HWG; § 78 Abs. 2 S. 2, S. 3, Abs. 3 S. 1 AMG; § 1 Abs. 1, Abs. 4; § 3 AMPreisVO

Mit Urteil vom 09.09.2010 (Az. I ZR 193/07) hat der BGH in insgesamt sechs Fällen bzgl. der Frage der Zulässigkeit von Bonussystemen bei der Abgabe von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln entschieden, dass Bonussysteme von Apotheken bei der Abgabe von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln, bspw. durch Preisnachlässe, die Rückerstattung der Praxisgebühr, Einkaufsgutscheine und/oder Prämien nicht grundsätzlich, aber nach den konkreten Umständen durchaus gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen können.

Zum Sachverhalt:

Unter dem Gesichtspunkt des Rechtsbruchs (§ 4 Nr. 11 UWG), teilweise auch unter dem einer unangemessenen Kundenbeeinflussung (§ 4 Nr. 1 UWG) wurden mehrere Apothekeninhaber auf Unterlassung in Anspruch genommen, da sie ihren Kunden beim Bezug von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln nach unterschiedlichen Systemen Preisnachlässe, die Rückerstattung der Praxisgebühr, Einkaufsgutscheine und/oder Prämien gewährten.

Die Kläger (Wettbewerbszentrale und Mitbewerber der Beklagten) erkannten in diesem Handeln Verstöße gegen die im Arzneimittelrecht enthaltenen Preisbindungsvorschriften (§ 78 Abs. 2 Satz 2 und 3, Abs. 3 Satz 1 AMG; § 1 Abs. 1 und 4, § 3 AMPreisV) sowie gegen das im Heilmittelwerberecht geregelte Verbot von Werbegaben (§ 7 HWG). Nachdem die Vorinstanzen die gegenüber den Rabatt- und Bonussystemen erhobenen Beanstandungen überwiegend für begründet erachtet hatten, entschied nun der BGH, dass ein Verstoß gegen die arzneimittelrechtliche Preisbindung nicht nur dann als gegeben anzusehen ist, wenn der Apotheker ein preisgebundenes Arzneimittel zu einem anderen als dem nach der Arzneimittelpreisverordnung zu berechnenden Preis abgibt. Vielmehr bejahen die Karlsruher Richter einen solchen Verstoß auch dann, wenn für das preisgebundene Arzneimittel zwar der korrekte Preis angesetzt wird, dem Kunden aber gekoppelt mit dem Erwerb des Arzneimittels Vorteile gewährt werden, die den Erwerb für ihn wirtschaftlich günstiger erscheinen lassen.

So seien die einschlägigen Bestimmungen des Arzneimittelrechts neben § 7 HWG anwendbar, da diese Vorschrift den Verbraucher vor unsachlichen Beeinflussungen schützen soll und daher einen anderen Zweck verfolge als die arzneimittelrechtliche Preisregelung, die insbesondere die im öffentlichen Interesse gebotene flächendeckende und gleichmäßige Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln sicherstellen soll.

Nach Ansicht des BGH ist das beanstandete Verhalten der Apotheker aber nur dann zu einer spürbaren Beeinträchtigung der Mitbewerber geeignet, wenn keine nach § 7 Abs. 1 Satz 1 HWG zulässige Werbegabe vorliege. In diesem Zusammenhang hat der BGH eine Werbegabe im Wert von einem Euro noch als zulässig angesehen, bei einer Werbegabe im Wert von 5 Euro dagegen …

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Themen: Bgh , Amg , Hwg , Apothekenrecht
Rechtsgebiet: Wettbewerbsrecht

Erschienen 28. September 2010 auf http://ra-dr-graf.de/blog/.

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