BGH: "Da rappelt's im Karton..." - Zwischen der Marke "Augsburger Puppenkiste" und der Bezeichnung "Leipziger Puppenkiste" besteht
keine Verwechslungsgefahr. Es ist nur von einer geringen Zeichenähnlichkeit auszugehen.
1. Ansprüche auf Unterlassung können über die konkrete Verletzungshandlung hinaus gegeben sein, wenn in der erweiterten Form das
Charakteristische der Verletzungshandlung noch zum Ausdruck kommt. Eine Verletzungshandlung begründet insoweit die Vermutung der
Wiederholungsgefahr nicht nur für die identische Verletzungsform, sondern für alle im Kern gleichartigen Verletzungshandlungen (BGHZ
126, 287 - Rotes Kreuz, BGHZ 166, 233 - Parfümtestkäufe). 2. Wird eine Verwechslungsgefahr nur durch einen Bestandteil der
verwendeten Kennzeichnung hervorgerufen, ist gleichwohl die konkrete Verletzungsform in ihrer Gesamtheit zu verbieten. Das Verbot
darf nicht auf einen Teil des angegriffenen Zeichens erstreckt werden. Ein solch umfassendes Verbot der Verwendung eines
Zeichenbestandteils kann nur dann gerechtfertigt sein, wenn seine zulässige Verwendung schlechthin ausgeschlossen ist - gleichgültig
in welcher Kombination (vgl. hierzu: BGH Urteil vom 20.02.1997 - Az. I ZR 187/94 - GARONOR). 3. Eine Verletzungshandlung, die in der
Benutzung eines zusammengesetzten Zeichens besteht, dessen Gesamteindruck durch mehrere Zeichenbestandteile bestimmt wird (hier:
Leipziger Puppenkiste), ist nicht mehr im Kern gleichartig mit der Verwendung eines Bestandteils des zusammengesetzten Zeichens
(hier: Puppenkiste). 4. Die Nutzung einer Marke in einer von der Eintragung abweichenden Form kann nur dann eine rechtserhaltende
Benutzung nach § 26 Abs. 3 MarkenG darstellen, wenn die Abweichung den kennzeichnenden Charakter der Marke nicht verändert. Der
Verkehr muss insoweit das abweichend benutzte Zeichen mit der eingetragenen Marke gleichsetzen (BGH, Beschluss vom 20.01.2005 - Az. I
ZB 31/03 - FERROSIL). Dies ist nicht der Fall, wenn der kennzeichnende Charakter durch Hinzufügung eines Zeichenbestandteils
verändert wird (hier: rechtserhaltende Benutzung der Wortmarke "Puppenkiste" durch die Wortmarke "Augsburger Puppenkiste").Soweit zu
einer Wortmarke ein weiterer Wortbestandteil hinzugefügt wird, bleibt der kennzeichnende Charakter der zusammengesetzten Marke nur
unverändert, wenn dem Zusatz keine eigene herkunftshinweisende Funktion zukommt, etwa weil dieser glatt beschreibend ist (BGH,
Beschluss vom 09.07.1998 - I ZB 37/96 - Holtkamp). 5. Die rechtserhaltende Benutzung einer eingetragenen Marke kann nicht dadurch
erfolgen, dass eine andere ebenfalls eingetragene Marke rechtserhaltend benutzt wird (Verweis auf: EuGH, Urteil vom 13.09.2007 - Az.
C-234/06, Slg. 2007, I-7333 - II Ponte Finanziaria/HABM (BRAINBRIDGE)). 6. Die Benutzung eines Unternehmenskennzeichens stellt
zugleich eine markenmäßige Benutzung dar, wenn die Funktion der Klagemarke beeinträchtigt wird oder beeinträchtigt werden kann. Ein
rein firmenmäßiger Gebracht ist demgegenüber keine Benutzungshandlung im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG (vgl. zu Art. 5 Abs. 1:
EuGH, Urteil vom 16.11.2004 - Az. C-245/02, Slg. 2004, Slg. I-10989 - Anheuser Busch; EuGH, Urteil vom 11.09.2007 - Az. C-17/06, Slg.
2007, I-7041 - …
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