BGH: Computerspiele & faktischer Weiterveräußerungsausschluss
Wie der BGH bereits im Februar diesen Jahres entschieden hat, bleibt es Enwicklern für unbenommen, die Einrichtung eines individuellen Online-Accounts – im
vorliegenden Fall über die Plattform für das Spiel Half
Life II – zu verlangen. Dass dem Erwerber hierdurch faktisch ein Weiterverkauf des Spieles an Dritte unmöglich gemacht wird, sei
insoweit hinzunehmen und auch vor dem Hintergrund des urheberrechtlichen Erschöpfungsgrundsatzes (§§ 17 Abs. 2, 69c Nr. 3 Satz 2
UrhG) hinzunehmen.
Der
besagt, dass der Rechtsinhaber durch eigene Benutzungshandlungen das ihm vom Gesetz eingeräumte ausschließliche Verwertungsrecht
ausgenutzt und damit verbraucht hat, so dass bestimmte weitere Verwertungshandlungen nicht mehr vom Schutzrecht erfasst werden (vgl.
Dreier/Schulze, § 17, Rn. 24).
Es sei urheberrechtlich unbedenklich, wenn der Urheber sein Werk oder Werkstücke, die sein Werk verkörpern, so gestaltet, dass diese
nur auf
bestimmte Art und Weise
genutzt werden können, und die Weiterveräußerung des Originals des Werks oder von ihm in Verkehr gebrachter Werkstücke durch den
Ersterwerber infolge ihrer konkreten Ausgestaltung eingeschränkt ist oder faktisch ganz ausscheidet, weil wegen der beschränkten
Nutzungsmöglichkeiten ein nennenswertes Interesse nachfolgender Erwerber nicht besteht.
Der urheberrechtliche Grundsatz der Erschöpfung des Ver…
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