BGH: Clone-CD - Das (hier: private) Angebot eines Programms zur Vervielfältigung kopiergeschützter CDs auf einer Internetplattform wie eBay stellt einen, einen abmahnfähigen, Verstoß gegen § 95a Abs. 3 UrhG dar.
am 16.09.2008 von http://www.medien-internet-und-recht.de
1. Bei der Bestimmung des § 95a Abs. 3 UrhG handelt es sich um ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 Satz 1 BGB zugunsten
der Inhaber von Urheberrechten und Leistungsschutzrechten, die wirksame technische Maßnahmen zum Schutz ihrer urheberrechtlich
geschützten Werke und Leistungen einsetzen.
2. In entsprechender Anwendung des § 1004 Abs. 1 BGB kann die Unterlassung objektiv rechtswidriger Eingriffe auch in
geschützte Rechtsgüter im Sinne des § 823 Abs. 2 Satz 1 BGB verlangt werden. Derjenige, der gegen ein den Schutz eines anderen
bezweckendes Gesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 Satz 1 BGB verstößt, ist dem anderen entsprechend § 1004 Abs. 1 BGB zur
Unterlassung verpflichtet. Ist nach dem Inhalt des betreffenden Gesetzes ein Verstoß auch ohne Verschulden möglich, so tritt die
Unterlassungspflicht - anders als die Ersatzpflicht (§ 823 Abs. 2 Satz 2 BGB) - auch ohne Verschulden des Verletzers ein.
3. Der Schutz der Rechteinhaber (hier: Tonträgerhersteller) ist eine nicht nur unbeabsichtigte Nebenfolge der Regelung von § 95a UrhG,
sondern der eigentliche Sinn und Zweck dieser Bestimmung.
4. Technische Maßnahmen i.S.v. § 95a UrhG sind unter anderem Technologien, die im normalen Betrieb dazu bestimmt sind, Handlungen zu
verhindern, die nach dem Urheberrechtsgesetz geschützte Schutzgegenstände betreffen und die vom Rechtsinhaber nicht genehmigt sind
(§ 95a Abs. 2 Satz 1 UrhG). Wirksam sind diese Maßnahmen unter anderem, soweit der Rechtsinhaber durch sie die Nutzung eines
nach dem Urheberrechtsgesetz geschützten Schutzgegenstands durch einen Mechanismus zur Kontrolle der Vervielfältigung, die
die Erreichung des Schutzziels sicherstellt, unter Kontrolle hält (§ 95a Abs. 2 Satz 2 UrhG).
5. Der Begriff der Werbung im Hinblick …
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