BGH: Charlotte Casiraghi muss Presseberichterstattung über sich dulden
Rechtsnormen: §§ 22, 23 KuUrhG, Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 1 Abs. 1 GG
Mit Urteilen vom 26.10.2010 (Az. VI ZR 190/08, VI ZR 230/08 ) hat der BGH entschieden, dass Charlotte Casiraghi eine
Berichterstattung in der Zeitschrift „Bunte“ dulden muss. Nach Ansicht des BGH sei das Persönlichkeitsrecht der Klägerin durch die
Berichterstattung allenfalls geringfügig beeinträchtigt worden. Die Veröffentlichung von Fotos eines zeitgeschichtlichen Ereignisses
wie dem Rosenball in sei ebenfalls infolge
öffentlichen Informationsinteresses gerechtfertigt.
Zum Sachverhalt:
Die Klägerin ist die Tochter der Prinzessin Caroline von Hannover/Monaco. Im März 2007 veröffentlichte die Zeitschrift „Bunte“ einen
Artikel mit dem Titel „Charlotte, die Party-Prinzessin“ und dem Untertitel „Rosenball in Monaco – und der Star war Prinzessin
Carolines Tochter: eine feurige Schönheit“. In zwei getrennten Verfahren griff Casiraghi die Wortberichterstattung (Az. VI ZR 230/08)
und die Bildberichterstattung (Az. VI ZR 190/08) an. Nachdem zunächst das den beklagten Verlag verurteilte, es zu unterlassen, Teile der
Wortberichterstattung sowie die abgedruckten Fotos erneut zu veröffentlichen, bestätigte das Kammergericht (KG Berlin, Az. 10 U
273/07 und 27 O 813/07) die erstinstanzlichen Urteile.
Nun entschied der BGH anders und wies die Klagen abschließend ab.
Nach Ansicht der Bundesrichter reiche der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts hinsichtlich der Veröffentlichung von Bildern
einerseits und der Wortberichterstattung andererseits verschieden weit. Die Veröffentlichung des Bildes einer Person müsse nach dem
abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KuUrhG gerechtfertigt sein. Hinsichtlich eines Wortberichts gelte dieses Schutzkonzept nicht.
Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 1 Abs. 1 GG) biete nur gegen spezifische Verletzungsformen, insbesondere
gegen eine Beeinträchtigung der Privat- oder Intimsphäre sowie gegen herabsetzende bzw. ehrverletzende Äußerungen, Schutz.
Das Gericht führt in seiner Pressemitteilung Nr. 220/2010 vom 17.11.2010 weiter aus:
Ein vom Kommunikationsinhalt unabhängiger Schutz besteht im Bereich der Textberichterstattung auch unter dem Gesichtspunkt des Rechts
am gesprochenen Wort. Im Übrigen bietet das allgemeine Persönlichkeitsrecht aber keinen Schutz vor personenbezogenen Äußerungen
unabhängig von ihrem Inhalt. Danach durfte die Berichterstattung der Beklagten über den Rosenball nicht mit der Erwägung verboten
werden, in dem Bericht werde die Klägerin in den Mittelpunkt gestellt. Wer an Veranstaltungen teilnimmt, die ersichtlich wegen ihres
Teilnehmerkreises auf großes Interesse jedenfalls eines Teils des Publikums stoßen und auch auf Außenwirkung angelegt sind, muss die
öffentliche Erörterung seiner Teilnahme an der Veranstaltung ebenso dulden wie kommentierende und wertende Bemerku…
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